Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

(N. 3360.) Gesetz, betreffend die Todeserklärung in See gegangener verschollener Personen. 
Vom 21. Februar 1851. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 21c. 
verordnen mit Zustimmung beider Kammern für die Landestheile, in welchen 
das All zemeine Landrecht oder das gemeine deutsche Recht Gesetzeskraft hat, 
was folgt: 
§. 1. 
Der Tod eines Menschen wird als erwiesen angenommen, wenn das 
Fahrzeug, auf welchem derselbe sich befand, untergegangen und Ein Jahr nach- 
her verflossen ist, ohne daß von seinem Leben und Aufenthalt Nachrichten ein- 
gegangen sind. 
K. 2. 
Der Untergang eines Fahrzeuges wird als erwiesen angenommen, wenn 
dasselbe am Orte seiner Beslimmung nicht eingerroffen oder nicht zurückgekehrt 
it und seir dem Zeilpunkte, an welchem dasselbe zuletzt in See gegangen oder 
in der See gesehen worden, bei Fahrten in der Osisee Ein Jahr, bei Fahrten 
auf anderen europcschen Meeren zwei Jahre und bei Fahrten auf außereuro- 
Pdischen Meeren drei Jahre verflossen sind, ohne daß von demselben weitere 
Nachricht eingegangen ist. 
g. 3. 
Der Nachweis daruͤber, 
daß eine in See gegangene Person sich auf einem bestimmten 
Fahrzeuge befunden hat; 
daß ein in See gegangenes Fahrzeug an seinem Bestimmungsorte 
nicht eingetroffen oder nicht zurückgekehrt ist; 
daß von demselben innerhalb der im F. 2. bestimmten Fristen keine 
Nachricht eingegangen ist, 
kann auf jede gesetzlich zulässige Art geführt werden, namenklich aber durch 
ein Altest der Schiffahrlsbehörden oder Prenßischen Konsulate, so wie durch 
das Zeugnig des Rheders und der bei der Befrachtung des Schiffes betheilig- 
len Kaufleute. 6.4 
Der Extrahent der Todeserklaͤrung hat eidlich zu bekraͤftigen, daß er 
von dem Leden und Aufen'ihalt des Verschollenen keine anderen als die an- 
gezeigten Nachrichten erhalten habe. 
K. 5. 
Auf Grund der gelieferten Beweise spricht das Gericht die Todeserklä- 
lung des Verschollenen durch ein Erkenmniß aus, ohne daß es einer oöffent- 
(N.. 3 60.) · ichen