Der Kommissar hat in der Verhandlung uͤber die Einigung zu erwaͤhnen,
oder unter derselben zu vermerken, daß durch oͤffentliche Bekanntmachung zu
den Terminen · eingeladen worden.
g. 22.
Die Verhandlungen vor dem Kommissar sind in der Regel an Ort und
Stelle, wo die Grundstücke liegen, vorzunehmen.
Wird die Verhandlung in einem Termine vertagt, so muß der Kom-
missar beim Schlusse des Termins den Anwesenden die Bestimmung des neuen
Termins bekannt machen.
» Die Vertretung der Betheiligten durch Bevollmächtigte ist zulässig; doch
ist der Kommissar befugt, wenn er es zur Beförderung des Geschäfts ange-
messen findet, die Betheiligten zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.
g. 23.
Die Regierung kann zur Deckung der Kosten des Verfahrens ange-
messene Vorschüsse von dem Antragsteller und sämmtlichen dem Antrage bei-
tretenden Betheiligten einfordern.
K. 24.
Die Kosten des Vorverfahrens werden von der Regierung nach den für
die Remuneration der Kommissarien, Protokollführer, Vermessungsbeamten und
Sachverständigen bei Gemeinheitstheilungssachen in den anderen Provinzen be-
stehenden Vorschriften festgestellt und erekutorisch erklärt. Die Deckung der
Kosten des Verfahrens und das Verhältniß, in welchem die Parteien zu der-
selben beizutragen haben, ist im Theilungs= oder Ablösungsplan dem F. 29.
der Gemeinbeikstheilungs-Ordnung entsprechend vorzusehen. Wird beim Man-
gel der Einigung das gerichtliche Verfahren eingeleitet, so muß letzteres wgleich
über die Kosten des Vorverfahrens Fesisetzung treffen; im Unterlassungsfalle wer-
den dieselben von der Regierung nach Verhältniß des F. 29. der Gemeinheits-
-
theilungs-Ordnung von allen Theilnehmern der Auseinandersetzung eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens konnen gegen den Antragsteller und dieje-
nigen, welche sich dem Antrage angeschlossen haben, nach Verhältniß ihrer
Theilnehmungsrechte beigetrieben werden, wenn beim Mangel der Einigung die
gerichtliche Klage binnen sechs Monaten nach Beendigung des Vorverfahrens
nicht angestellt ist, ferner, wenn die Klage zwar angestellt, der Prozeß jedoch
innerholt drei Jahren nach dem Tage der Klage nicht zu Ende geführt ist.
Wemn ein Betheiligter erst nach Ablauf eines anberaumten Termins
erschienen ist, und durch sein Ausbleiben nutzlose Kosten entstanden sind, so
fallen ihm diese Kosten ausschließlich zur Last.
(Fr. 3405.) 53“ g. 25.