Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  79.  1918.  617

12:  Den  verheirateten  Beamten  usw.  mit  einem  Gehalte  von  mehr  als
13  000  A  und  den  umverheirateten  Beamten  usw.  mit  einem  Gehalte
von  mehr  als  7800  JX  sind  die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen
bis  zur  Erreichung  desjenigen  laufenden  jährlichen  Gesamtbetrages  an
Gehalt  und  Kriegsteuerungszulage  zu  gewähren,  den  sie  erhalten  würden,
  wenn  sie  13  000  J  bezw.  7800  J  Gehalt  bezögen.

Der  nach  diesen  Bestimmungen  seit  dem  1.  April  d.  Is.  bereits  fällig  gewordene
  Unterschiedsbetrag  zwischen  den  vorstehend  erhöhten  und  den  nach  der
Bekanntmachung  vom  25.  September  1917  gewährten  Kriegsteuerungszulagen
ist  sogleich  an  die  Beamten  usw.  zur  Auszahlung  zu  bringen.

Die  vorstehende  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  25.  September
1917  findet  auf  die  unter  Ziffer  III  Absatz  3  der  genannten  Bekanntmachung
aufgeführten  Personen,  die  lediglich  aus  Anlaß  des  Krieges  zur  Vertretung  und
Hilfe  herangezogen  worden  sind,  keine  Anwendung.  Diesen  Personen  können
vielmehr  laufende  Kriegsteuerungszulagen  auch  fernerhin  nur  in  der  durch  die
Bekanntmachung  vom  25.  September  1917  zugestandenen  Höhe  unter  den  Voraussetzungen
  der  ergänzenden  Bekanntmachung  vom  17.  Oktober  1917  —
Rbl.  Nr.  184  —  gewährt  werden.

Schwerin,  den  27.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  April  1918,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung
  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917,  betreffend  die  Gewährung
  laufender  Kriegsbeihilfen  an  Beamte  im  Ruhestande.
it  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  und  nach  Gehör
des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und  Landschaft  wird  die  Bekanntmachung
vom  21.  Dezember  1917  —  Roöl.  Nr.  223  —.,  betreffend  die  Gewährung  lausender
  Kriegsbeihilfen  an  Beamte  im  Ruhestande,  rückwirkend  vom  1.  April
1918  ab,  wie  folgt,  abgeändert  und  ergänzt:

Zu  I1:  Vom.  1.  April  1918  ab  ist  die  laufende  Kriegsbeihilfe  von  jährlich
  300  auf  400  &K  zu  erhöhen.

Zu  13:  Den  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten,  die  gegen  Vergütung
wieder  beschäftigt  werden,  ist  allgemein  vom  1.  April  1918  ab  die  laufende
Kriegsteuerungsbeihilfe  und  Kriegsteuerungszulage  nach  den  Bekanntmachungen

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