Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-, Brücken- 
und Fahrgelder, der Thorsperr= und Mlastergelder, ohne Unterschied, ob 
alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines 
Privatberechtigren, namentlich einer Gemeinde, Statt finden; 
2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerb- 
samkeit, insbesondere: 
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem 
Gebiete eines anderen zum Jollvereine gehörigen Staates Arbeit 
und Erwerb zu suchen; 
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsslaates, welche 
in dem Gebiete eines anderen Wereinsstaates Handel und Gewerbe 
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben; 
D) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Ge- 
werbetreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft 
Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, 
suen nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen 
zu suchen; 
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind. 
4) Ihre Hoheiten die Herzüge von Anhalt schließen sich auch ferner den 
Verabredungen an, welche zwischen den zum JZollvereine gehbrigen Re- 
gierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Ge- 
wichtssystems getroffen sind, insbesondere der zwischen den gedachten 
Regierungen unter dem 30. Juli 1838. abgeschlossenen allgemeinen Münz- 
konvemion, sowie dem zwischen denselben am 21. Oktober 1845. abge- 
schlossenen Münzkartel, und zwar der Münzkonvention dergestalt, daß 
der Vierzehnthalerfuß, welcher in den Herzoglich Anhaltischen Landen 
bereits der Landesfuß ist, als solcher daselbst auch ferner beibehalten 
werden soll. 
Artikel 10. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind 
von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wie- 
ner Kongresses, oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegen- 
seilig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonde- 
res verabredet wird. Alle Begünstigungen, welche ein kontrahirender Staat 
dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen 
zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrk der Unter- 
thanen der anderen komrahirenden Staaten zu Gute kommen. 
(Nr. 3076.) Auf
	        
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