Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Kapitel VIII. 
Generalversammlung der Aktionaire. 
Artikel 34. 
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire; ihre 
Beschlüsse sind für alle, selbst für die abwesenden verbindlich. 
Artikel 35. 
Die Generalversammlung besteht aus denjenigen Aktionairen, welche we- 
nigstens zehn Mktien Digenthümlich besitzen. Jeder hat so viele Stimmen, so 
zielwoal er zehn Aktien besitzt. Niemand kann aber mehr als zwanzig Stimmen 
aben. 
Die Eigenthümer der Aktien sind, um der Generalversammlung beiwoh- 
nen zu können, gehalten, vierzehn Tage vor jenem der Generalversammlung 
ihre Aktienscheine entweder am Sitze der Gesellschaft, oder zu Cöln, Berlin 
oder denjenigen Orten zu hinterlegen, welche später durch den Verwaltungsrath 
bezeichnet und in den im Artikel sechs und dreißig erwähnten öffentlichen Blät- 
tern angezeigt werden sollen. Ueber diese Hinterlegung wird im Namen der 
Direktion ein Empfangsschein und eine personliche auf den Namen lautende Zu- 
laßkarte ausgestellt und verabfolgt. 
Der Aktionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizuwohnen, kann 
auf den Grund einer Spezialvollmacht sich daselbst durch einen anderen stimm- 
berechtigten Aktionair vertreten lassen. 
Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritte in die Versamm- 
r*v binterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr unterzeich- 
net hat. 
Der nämliche Mandatar kann mehrere slimmberechtigte Aktionaire ver- 
treten; er hat alsdann so viele Stimmen, als seine Mandanten gehabt haben 
würden, ohne jedoch die Höhe von zwanzig Stimmen, seine eigenen ungerechnet, 
übersteigen zu dürfen. 
Artikel 36. 
Die Generalversammlung findet nur im Inlande und in der Regel zu 
Aachen im Monat Mai eines jeden Jahres start; der Tag und der Ort der 
Zusammenkunft wird den Aktionairen einen Monat vorher durch Anzeigen in 
einem oder mehreren offentlichen Tagesblätrern der Städte Berlin, Cöln, Aachen 
und Paris bekannt gemacht. 
Inu diesen Versammlungen legt der Verwaltungsrath und der General- 
direktor Rechnung über die Lage der Gesellschaft ab. goratb 
(Nr. 3991.) " Die
	        
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