Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 188 
.12. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablaufe der Wahlfrist bei dem Wahlleiter 
in einem dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 3) zu Übersendenden amtlich 
gestempelten Wahlumschlag eingehen. Die Wahlumschläge sind in einem äußeren an den 
Wahlleiter adressierten Umschlage zu verschließen. Auf dem Wahlumschlage wird bei den 
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zugehenden Umschlägen amtlich vor ver lber- 
sendung die Stimmenzahl vermerkt. Die Umschläge für die Vertreter der Krankenkassen 
und der Urzte müssen durch entsprechende Aufschriften oder verschiedene Farbe vonein- 
ander unterschieden sein. Der Besitz des Wahlumschlags gilt als Wahlausweis. 
13. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vor- 
#eschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
iste (Nr. 5) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, 
die von den Vorschlagslisten abweichen, ungultig. 
14. Die eingehenden Wahlumschläge sind uneröffnet getrennt für Vertreter der 
Krankenkassen und der Arzte vom Wahlleiter aufzubewahren. 
-#15. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlumschläge beruft der Wahl- 
leiter zur Feststellung des Wahlergebnisses einen Arzt und ein Mitglied der Organe der 
beteiligten Kassen zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebisses beiwohnen. 6 
16. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
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prüft er die Gültigkeit der Stimmzektel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen 1 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 11 und 13 nicht entsprechen oder ein 
Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind 
ungültig. Ungülltig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden 
sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig 
Übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
17. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 16) verteilt, und zwar in der Reihenfolge 
der der Größe nöch geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, 
für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. **-“ 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe 
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten Teil- 
zahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den 
nüberen Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 
ruchteile von Zahlen sind wegzulassen. · 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so 
entscheidet das Los. 
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