Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4332.) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt wegen Uebertragung 
der Leitung der Gemeinheitstheilungen und mit denselben zusammenhäu- 
genden Geschäfte im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt auf die Ké- 
niglich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden. Vom 10. Dezember 
1855. 
N. Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner 
Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt mite Bereitwilligkeit ent- 
gegengekommen sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungen und Ablöôsungen 
im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt den Königlich Preußischen Ausein- 
andersetzungsbehörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforder- 
lichen näheren Bestimmungen: 
Königlich Preußischer Seits 
der Geheime Legationsrath Hellwig, 
der Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann 
und 
der Regierungsrath Heyder; 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädter Seits 
der Wirkliche Geheime Rath und Minister v. Bertrab 
und 
der Finanzrath Weinberg, 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Ver- 
trag geschlossen. 
Artikel 1. 
Die Leitung 
a) der Gemeinheitstheilungen, einschließlich der Zusammenlegungen von 
Grundsiücken und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Servituten), 
b) der Ablösung von Reallasten, 
sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, soll in dem 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden Preußi- 
schen Landestheile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit 
die Königliche Generalkommission zu Merseburg und das Revisions-Kollegium 
für Landeskultursachen in Berlin, sowie in den dazu geeignelen Fällen das 
Obertribunal in Berlin, erfolgen. « 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fuͤrstenthum 
Schwarzburg-Rudolstadt geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde 
gelegt werden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in dem 
Seitens Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zu er- 
lassenden 
 
	        
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