Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sondert  und  nach  den  Arten  der  Zählkarten  und  den  laufenden  Nummern  geordnet  zu  verpacken;  jedes
einzelne  Packet  ist  mit  der  Aufschrift  zu  versehen:

„Konkurs-Statistik.“

„Amtsgericht  z  ,  Landgerichtsbezirk  -,  “
„Zählkarten  Stück  Muster  K—  Q„Q  Stück  Muster  B)
für  das.  te  Kalenderviertellahr  18  “

Das  Sammelpacket  erhält  die  Aufschrift:

„Konkurs-Statistik.“
„  Zählkarten  des  Landgerichtsbezirks
für  das  te  Kalendervierteljahr  18  .  .
.....................  Einzelpackete.“

War  bei  einem  Gericht  innerhalb  eines  Kalendervierteljahres  eine  Zählkarte  nicht  auszufüllen,  so

ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten  und  auf  dem  im  Absatz  1,  2  bezeichneten  Wege  dem  Kaiserlichen
Statistischen  Amt  einzusenden.

S.  6.
Die  Landesregierungen  werden  die  Justizbehörden  anweisen,  Rückfragen,  welche  das  Kaiserliche

Statistische  Amt  in  Betreff  der  Zählkarten  oder  ihres  Inhalts  unmittelbar  an  dieselben  richtet,  ungesäumt
zu  erledigen.
S.  7.

Die  Einsendung  der  Zählkarten  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  (§.  5),  sowie  der  im  8.  6
bezeichnete  Schriftwechsel  erfolgt  unter  der  Bezeichnung  „Reichsdienstsache“  portofrei.

F.  8.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1895  in  Kraft.

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