Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  106.  1917.  745

verordnung,

betreffend  die  Sperrung  des  Flugplatzes  Warnemünde  und  seiner  nächsten  Umgebung
  für  den  öffentlichen  Verkehr  während  der  Dauer  des  Krieges.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  was  folgt:

I.  Das  Sperrgebiet  im  allgemeinen.

Aus  militärischen  Gründen  wird  das  nachstehend  beschriebene  Gebiet  für  den
öffentlichen  Verkehr  gesperrt.  Die  allgemein  zulässigen  Ausnahmen  von  dieser  Sperrung
  werden  gleichfalls  durch  diese  Verordnung  festgesetzt.  Die  Flugplatzleitung  des
Flugplatzes  Warnemünde  darf  außerdem  Ausnahmen  bewilligen  und  setzt  die  Bedingungen
  dafür  selbständig  fest.

Gesperrt  sind:

1.  Der  an  der  Landstraße  Warnemünde—Markgrafenheide  liegende  Flugplat
  selbst;

l  der  Breitling  mit  sämtlichen  in  ihm  liegenden  Inseln;

das  nördlich  des  Flugplatzes  belegene  Landgebiet  einschließlich  des  Strandes

bis  an  die  Wassergrenze,  vom  Neuen  Strom  nach  Osten  zu  bis  zur  Höhe

bes  auf  der  Landstraße  Warnemünde—Markgrafenheide  errichteten  Schlagaumes;


.  die  Ostmole  am  Neuen  Strom  dergestalt,  daß  sie  weder  betreten  noch  an  ihr
angelegt  werden  darf;  ebenso  das  Ostufer  des  Neuen  Stromes  südlich  der
Fähre  bis  an  den  Pinnengraben;

ein  Küsten-Wasserstreifen  von  300  Metern  Breite,  gerechnet  von  der
niedrigsten  Wassergrenze,  und  zwar  von  der  Ostmote  am  Neuen  Strom
nach  Osten  bis  zur  Höhe  des  Rettungshauses.

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II.  Erläuterungen  zum  Sperrgebiet-1.

  Der  Flugplatz  ist  durch  die  ihn  abschließende  Bretterplanke  erkennbar.

2.  Unter  die  Breitlingsperre  fällt  das  gesamte  buchtartig  von  der  Unterwarnow
nach  Osten  ausholende  Wasser=  und  Sumpfgebiet,  östlich  der  Unterwarnow-Fahrrinne
von  den  Oldendorfer  Tannen  stromab  gerechnet  bis  an  den  Pinnengraben  einschließlich.

3.  Von  der  Sperre  ergriffen  wird  nicht  nur  das  Bahngelände  der  elektrischen
Eisenbahn  Warnemünde—Markgrafenheide,  sowie  das  Wäldchen  und  der  Strand,  sondern
  auch  die  Landstraße  selbst,  auf  welcher  daher  der  öffentliche  Verkehr  nur  soweit
gestattet  ist,  als  es  in  dieser  Verfügung  ausdrücklich  vorbehalten  ist.

4.  Die  Sperrung  der  Ostmole  und  des  Küsten-Wasserstreifens  bis  zum  Rettungshause
  gilt  auch  für  einheimische  Fischer  und  deren  Fahrzeuge.  -

5.  Die  Sperrung  gilt  ferner  auch  dann,  wenn  das  Wassergebiet  mit  tragfähigem
Eise  bedeckt  ist.

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