Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

746  Nr.  106  1917.

III.  Ausübung  der  militärischen  Aussicht.

Die  Flugplatzleitung  Warnemünde  übt  über  das  gesamte  Sperrgebiet  die  militärische
  und  im  militärischen  Interesse  gebotene  sicherheitspolizeiliche  Aufsicht  aus.  Sie
bedient  sich  zu  diesem  Zwecke  militärischer  Wachen,  Posten,  Patrouillen  und  Läufer.

Sowohl  den  allgemeinen  Anordnungen  der  Flugplatzleitung  als  den  besonderen
Weisungen  und  Befehlen  der  Vorgesetzten  der  militärischen  Wachen,  der  Posten,  Patrouillen
  und  Läufer  ist,  unbeschadet  des  Rechts  der  Zivilbevölkerung,  elwaige  Beschwerden
  beim  Magistrat  der  Stadt  Rostock  geltend  zu  machen,  auf  dem  Sperrgebiete
unbedingt  Folge  zu  leisten.  .  -

DasmilitärischeAufsichtspersonalhatdasRechtunddiePflicht,dieSpet1-eunv
allezuSperr-undAussichtszweckcnerlassenenAnordnungenIeiuermilitärischenVors
gesetzten  nötigenfalls  mit  Waffengewalt  zur  Durchführung  zu  bringen.

IV.  Ausnahmen  von  der  Sperre.
a)  Auf  dem  Landgebiete.

1.  Die  Landstraße  darf  nur  zum  geschäftlichen  Verkehr  zwischen  Warnemünde
  und  dem  östlich  des  Schlagbaumes  gelegenen  Gebiete  benutzt  werden,  und  zwar
zu  Fuß.  Reiter  und  auf  Gefährten  irgend  welcher  Art  sitzende  Personen  haben  auf
Verlangen  abzusteigen.

Jeder  hat  sich  den  an  der  Fähre  und  am  Schlagbaum  stehenden  Posten  gegenüber
über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Dieser  Ausweis  kann  auch  auf  dem  gesamten
Sperrgebiet  jederzeit  erneut  verlangt  werden.  Wer  keinen  hinreichenden  Ausweis  besitzt,
wird  zum  Verkehr  im  Sperrgebiet  nur  nach  Ermessen  der  Flugplatzlenung  zugelassen.

Die  Benutzung  der  Landstraße  ist  nur  in  Begleitung  und  unter  Aussicht  militärischer
  Läufer  gestattet,  jedes  Verlassen  der  Landstraße  aber  strengstens  verboten.

Touristen  oder  andere  nur  zu  Vergnügungs=  oder  Erholungszwecken  wandernde
  oder  fahrende  Personen  sind  von  der  Benutzung  des  abgesperrten  Teiles  der
Landstraße  Warnemünde—Markgrafenheide  ausgeschlossen  und  auf  die  elektrische  Bahn
angewiesen.  Weitere  Ausnahmen  bewilligt  die  Flugplatzleitung.

2.  Die  elektrische  Bahn  Warnemünde—Markgrafenheide  hat,  wie  in  den  bisherigen
  Kriegsjahren  ihren  Fahrplan  und  sonstigen  Betrieb  nach  den  Anordnungen
und  im  Einverständnis  mit  der  Flugplatzleitung  einzurichten.  Alle  Fenster  und  Türen
müssen  während  der  Fahrt  geschlossen,  die  Türen  und  die  nach  Süden  zu  gehenden
Fenster  undurchsehbar  gehalten  werden.  Die  Plattformen  dürfen  während  der  Fahrt
von  Zivilpersonen  oder  Militärpersonen  in  Zivil  nicht  benutzt  werden.  Das  Publikum
und  das  Bahnpersonal  hat  den  Anordnungen  der  den  Zügen  beigegebenen  militärischen
Posten  sowie  deren  Vorgesetzten  Gehorsam  zu  leisten.  Wer  sich  nicht  fügt,  kann  vor
und  während  der  Fahrt  von  der  weiteren  Benutzung  der  Bahn  ausgeschlossen  werden.

Für  die  Zulassung  zur  Bahnbenutzung  sowohl  in  Markgrafenheide  wie  in  Warnemünde
  ist  wie  bei  der  Landstraßenbenutzung  Persönlichkeitsausweis  erforderlich.  Als
Ausweis  für  Zivilpersonen  gelten  die  von  den  zuständigen  Zivilbehörden  des
Deutschen  Reiches  und  seiner  Einzelstaaten  (Preußen,  Mecklenburg  usw.)  oder  ihrer  Gemeinden
  ausgestellten,  mit  amtlich  beglaubigter  Photographie  versehenen  Ausweis-