Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr. 4632.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Alflen, im Kreise 
Cochem des Regierungsbezirks Coblenz. Vom 2. März 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Alflen, 
iim Kreise Cochem des Regierungsbezirks Coblenz, in den ODistrikten Stockflur, 
auf m Berg, Lutz, Linderflur, Erzbach, Fahr (Dorf und Wiesen), Langenfeld, 
Schlackerfluhr, Beul, Freudenholz, Klausberg, Dreibusch, Kanner und Gun- 
zeler gelegenen, in dem Katasterauszuge vom 14. März 1855. und der dazu 
gehörigen, von dem Katasterkontroleur Schlömer zu Lutzerath gefertigten Karte 
verzeichneten Grundstücke, nach Anhörung der Betheiligten, dem Antrage der 
Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 
1843. 8 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 51.), 
was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver- 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewsse- 
rung zu verbessern. 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Worsteher. 
g. 2. 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schuützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalren, dabei den Anordnungen des Wiesenvor- 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
g. 3. 
Die Beitraͤge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhaͤltniß ihrer betheiligten Flaͤchen 
aufgebracht. 
Der Buͤrgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und laͤßt die Beitraͤge von den Saͤumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
(Fr. 4632.) Die
	        
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