Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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(Nr.  4632.)  Statut  des  Verbandes  der  Wiesenbesitzer  in  der  Gemeinde  Alflen,  im  Kreise
Cochem  des  Regierungsbezirks  Coblenz.  Vom  2.  März  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

verordnen,  Behufs  Verbesserung  der  auf  dem  Banne  der  Gemeinde  Alflen,
iim  Kreise  Cochem  des  Regierungsbezirks  Coblenz,  in  den  ODistrikten  Stockflur,
auf  m  Berg,  Lutz,  Linderflur,  Erzbach,  Fahr  (Dorf  und  Wiesen),  Langenfeld,
Schlackerfluhr,  Beul,  Freudenholz,  Klausberg,  Dreibusch,  Kanner  und  Gunzeler
  gelegenen,  in  dem  Katasterauszuge  vom  14.  März  1855.  und  der  dazu
gehörigen,  von  dem  Katasterkontroleur  Schlömer  zu  Lutzerath  gefertigten  Karte
verzeichneten  Grundstücke,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  dem  Antrage  der
Mehrzahl  derselben  entsprechend,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
1843.  8  56.  und  57.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1843.  S.  51.),
was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  vorgedachten  Grundstücke  werden  zu  einem  Wiesenverbande
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewsserung
  zu  verbessern.

Der  Verband  hat  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Worsteher.

g.  2.

Die  Haupt-Be=  und  Entwässerungsgräben,  die  Wehre  und  Schuützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des
Verbandes  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plan,  welcher  durch  den  bestellten
  Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung
festzustellen  ist.

Die  Besaamung,  der  Umbau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  2c.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalren,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die
Ausführung  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes
für  ihre  Rechnung  übertragen.

g.  3.

Die  Beitraͤge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen
Anlagen  werden  von  den  Genossen  nach  Verhaͤltniß  ihrer  betheiligten  Flaͤchen
aufgebracht.

Der  Buͤrgermeister  setzt  die  Hebelisten  auf  Antrag  des  Wiesenvorstehers
fest  und  laͤßt  die  Beitraͤge  von  den  Saͤumigen  durch  administrative  Exekution
zur  Kommunalkasse  einziehen.

(Fr.  4632.)  Die