Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  202  1915.  1089
)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1915,  betreffend  die  Gerstenkontingente

der  Brennereien.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle  vom  3.  Dezember
d.  J.  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Be  anntmachung  vom  22.  September  d.  J.,
betreffend  die  Gerstenkontingente  usw.  (Rbl.  Nr.  153),  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.  «

Schwerin,  den  13.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Welianntmachung,

betreffend  die  Gerstenkontingente  der  Brennereien.

 

In  Abänderung  der  Ziffer  I1  Absatz  2  unserer  Bekanntmachung  vom  15.  September
  1915  bestimmen  wir:
Die  zur  Herstellung  des  erforderlichen  Malzes  notwendige  Gerstenmenge  wird
bei  ländwirtschaftlichen  Kartoffelbrennereien,  deren  eigener  Durchschnittsbrand
  für  das  Betriebsjahr  1915/16  nicht  mehr  als  30  hl  Alkohol
beträgt,  mit  30  kg

un
bei  landwirtschaftlichen  Kartoffelbrennereien,  deren  eigener  Durchschnittsbrand
  für  das  Betriebsjahr  1915/16  nicht  mehr  als  300  hl  reinen
Alkohol  beträgt,  mit  20  kg  Gerste  für  das  Hektoliter  reinen  Alkohols

in  Ansatz  gebracht.

Berlin,  den  3.  Dezember  1915.

Reichsfuttermittelstelle.
Scharmer.

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1915,  betreffend  russische  Arbeiter.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden
Generals  vom  8.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  Dezember  1915.

Großherzoglich.  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.