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Tausendtheile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als fuͤnf
Tausendtheile
betragen.
F. 7.
Der Thaler soll auch ferner in dreißig Silbergroschen und der Silber-
groschen in zwölf Pfennige getheilt und es sollen, wie bisher:
1) als Sln —
Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke, Silbergroschenstücke und Ein-
halb-Silbergroschenstücke,
2) als Kupferscheidemünzen:
Vier-, Drei-, Jwe## und Ein-Pfennigsüücke
ausgeprägt werden. Diese zu Zahlungen im kleinen Verkehr und zur Aus-
gleichung bestimmten Scheidemünzen sollen in größeren Mengen, als zur Er-
reichung dieses Zweckes erforderlich ist, nicht in Umlauf gesetzt werden.
Sahlungen, welche mit Einsechstel-Thalerstücken geleistet werden können,
ist Niemand verpflichtet in Scheidemünze anzunehmen; dagegen darf die An-
nahme der letzteren von den öffentlichen Kassen und Anstalten ebensowenig als
im Privatverkehr verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung weniger als
ein Sechstheil Thaler beträgt, oder weniger als ein Einsechstel-Thalerstück zur
Ausgleichung der Summe erforderlich ist.
g. 8.
In der Silberscheidemuͤnze soll, der eingetretenen Veraͤnderung des Muͤnz-
ewichs entsprechend, das Pfund (F. 1.) feinen Silbers durchgehends zu
4 Thalern ausgebracht werden und es sollen demnach
414 Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke,
1035 Silbergroschensiücke,
2070 Ein-halb-Silbergroschenstücke
je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Der Feingehalt der Zwei-zund-ein-halb-Silbergroschenslücke wird auf
ihundertfünfundsiebenzig Tausendtheile feinen Silbers zu sechshun-
dertfünfundzwanzig Tausendtheilen Kupfer,
der Silbergroschenstücke und der Ein-halb-Silbergroschenssücke auf
zweihundertundzwanzig Tausendtheile feinen Silbers zu siebenhundert-
undachtzig Tausendiglen Kupfer
bestimmt.
Es werden demnach:
155,5 Zwei-und-ein-halb-Silbergroschenstücke,
727,0 Silbergroschenstäcke,
455% Ein-halb-Silbergroschenstücke
je Ein Pfund wiegen.
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g. 9.
In der Kupferscheidemünze sollen 100 Pfund (F. 1.) Kupfer höchslens
zu 112 Thalern ausgebracht werden. « .
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