Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Zugleich mit diesem Kassenkurse hat der Finanzminister den Werths- 
abzug zu bestimmen, welcher bei Unseren Kassen für solche Goldmünzen, welche 
das Passirgewicht G. 15.) nicht erreichen, mit Rücksicht auf das Mindergewicht 
und die Kosten der Ummünzung einzutreten hat. 
Es kann jederzeit sowohl der bestimmte Kassenkurs abgeändert, als auch 
die Gestattung der Annahme der Kronen und Halben Kronen statt der Silber= 
münzen bei Unseren Kassen durch eine von Unserem Finanzminister zu erlas- 
sende Bekanntmachung zurückgenommen oder beschränkt werden. 
g. 17. 
Die in Gemaͤßheit des Muͤnzvertrages vom 24. Januar d. J. und in 
der Eigenschaft als Vereinsmuͤnzen ausgepraͤgten Kronen und Halben Kronen 
derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben, oder 
demselben in Zukunft beitreten werden, sollen den Kronen und Halben Kronen 
inlaͤndischen Gepraͤges sowohl bei Unseren Kassen, als auch im allgemeinen und 
Handels-Verkehr gleichgestellt sein, dergestalt, daß auch in letzterem, sofern nicht 
ein Anderes besonders verabredet worden, insbesondere aber hinsichtlich der An- 
nahme bei Unseren Kassen, sowie hinsichtlich des Werthsabzuges, welcher bei 
Zahlungen an dieselben mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Umprä- 
ungskosten einzurreten har (K. 16.), und hinsichtlich des Verbors der Wieder= 
Ausgabe solcher Goldmünzen, welche das Passirgewicht nicht erreichen (F. 15.), 
ein Unterschied zwischen den Goldmünzen jener Staaten und den Goldmünzen 
inländischen Gepräges nicht gemacht werden darf. 
* 
Jahlungsverbindlichkeiten, welche auf eine gewisse Anzahl von Stücken 
Preußischer Friedrichsd'or nach dem durch die bisherige Münzverfassung, bezie- 
hungsweise durch das Gesetz vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung 
S. 159.) bestimmten Ausmünzungsfuße, oder auf eine gewisse Summe in 
Preußischen Friedrichsd'or oder endlich auf Thaler Gold dergestalt lauten, daß 
die Erfüllung in Preußischen Friedrichsd'or gesetzlich verlangt werden kann, 
müssen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1831. entstanden sind, entweder auch 
ferner in Preußischen Friedrichsd'or oder in Silberkurant, den Friedrichsd'or 
zu fünf Thalern zwanzig Silbergroschen gerechnet, erfüllt werden. 
F. 19. 
Unser Staatsministerium bleibt auch ferner befugt, den Werth zu be- 
stimmen, über welchen hinaus fremde Gold= und Silbermünzen, mit Ausnahme 
der in den W#. 10. und 17. erwähnten, im Verkehr nicht in Zahlung angeboten 
und 9 hebe werden dürfen. 
Auch soll Dasselbe ermächtigt sein, den Umlauf solcher fremden Münz- 
sorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche einen geringeren, ab- 
den durch die aufgeprägte Werthsbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder 
welche in dem Lande, in dem sie gepraägt oder zum Umlauf verstattet sind im 
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