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Zugleich mit diesem Kassenkurse hat der Finanzminister den Werths-
abzug zu bestimmen, welcher bei Unseren Kassen für solche Goldmünzen, welche
das Passirgewicht G. 15.) nicht erreichen, mit Rücksicht auf das Mindergewicht
und die Kosten der Ummünzung einzutreten hat.
Es kann jederzeit sowohl der bestimmte Kassenkurs abgeändert, als auch
die Gestattung der Annahme der Kronen und Halben Kronen statt der Silber=
münzen bei Unseren Kassen durch eine von Unserem Finanzminister zu erlas-
sende Bekanntmachung zurückgenommen oder beschränkt werden.
g. 17.
Die in Gemaͤßheit des Muͤnzvertrages vom 24. Januar d. J. und in
der Eigenschaft als Vereinsmuͤnzen ausgepraͤgten Kronen und Halben Kronen
derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben, oder
demselben in Zukunft beitreten werden, sollen den Kronen und Halben Kronen
inlaͤndischen Gepraͤges sowohl bei Unseren Kassen, als auch im allgemeinen und
Handels-Verkehr gleichgestellt sein, dergestalt, daß auch in letzterem, sofern nicht
ein Anderes besonders verabredet worden, insbesondere aber hinsichtlich der An-
nahme bei Unseren Kassen, sowie hinsichtlich des Werthsabzuges, welcher bei
Zahlungen an dieselben mit Rücksicht auf das Mindergewicht und die Umprä-
ungskosten einzurreten har (K. 16.), und hinsichtlich des Verbors der Wieder=
Ausgabe solcher Goldmünzen, welche das Passirgewicht nicht erreichen (F. 15.),
ein Unterschied zwischen den Goldmünzen jener Staaten und den Goldmünzen
inländischen Gepräges nicht gemacht werden darf.
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Jahlungsverbindlichkeiten, welche auf eine gewisse Anzahl von Stücken
Preußischer Friedrichsd'or nach dem durch die bisherige Münzverfassung, bezie-
hungsweise durch das Gesetz vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung
S. 159.) bestimmten Ausmünzungsfuße, oder auf eine gewisse Summe in
Preußischen Friedrichsd'or oder endlich auf Thaler Gold dergestalt lauten, daß
die Erfüllung in Preußischen Friedrichsd'or gesetzlich verlangt werden kann,
müssen, sofern sie nach dem 31. Dezember 1831. entstanden sind, entweder auch
ferner in Preußischen Friedrichsd'or oder in Silberkurant, den Friedrichsd'or
zu fünf Thalern zwanzig Silbergroschen gerechnet, erfüllt werden.
F. 19.
Unser Staatsministerium bleibt auch ferner befugt, den Werth zu be-
stimmen, über welchen hinaus fremde Gold= und Silbermünzen, mit Ausnahme
der in den W#. 10. und 17. erwähnten, im Verkehr nicht in Zahlung angeboten
und 9 hebe werden dürfen.
Auch soll Dasselbe ermächtigt sein, den Umlauf solcher fremden Münz-
sorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche einen geringeren, ab-
den durch die aufgeprägte Werthsbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder
welche in dem Lande, in dem sie gepraägt oder zum Umlauf verstattet sind im
uße-