Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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koͤnnen, sofern sie in volle Aktien aufgehen, Altien der Bergisch-Markischen 
Eisenbahn zu jeder Zeit mit den alsdann nach Inhalt des Statuts der Bergisch- 
Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft nicht verjaͤhrten Dividendenscheinen gefordert 
werden. 
Artikel 4. 
Dem Staate wird hinsichtlich der ihm nach §. 10. des Statuts der Ber- 
isch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zusiehenden Einen Million Thaler Stamm- 
Verzen der Zutritt zu diesem Vertrage bis zum 1. Juli 1857. vorbehalten. 
Erfolgt der Zutritt, so wird auch bei Berechnung der Dividenden für die Eine 
Million Thaler Staatsaktien der Ertrag der Bergisch-Märkischen und der 
Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn als ein Ganzes betrachtet, dabei aber als- 
dann den nach Artikel Z. neu zu kreirenden Stammaktien bis zur Höhe von 
3 Prozent Dividende ein gleiches Vorzugsrecht vor jenen Staatsaktien zu- 
estanden, als den ursprünglichen drei Millionen Thaler Privataktien seinher 
Harutenmigig gebührt. 
Tritt dagegen der Staat bis zum 1. Juli 1857. diesem Vertrage nicht 
bei, so nimmt der Staat an Gewinn und Verlust aus diesem Vertrage, be- 
ziehungsweise an Einnahmen und Ausgaben der dadurch erworbenen Düssel- 
dorf-Elberfelder Eisenbahn, keinen Antheil. Er erhält in diesem Falle auf die 
Eine Million Thaler Staatsaktien nicht mehr und nicht weniger an Dividende, 
als er statutenmäßig erhalten würde, wenn dieser Vertrag nicht zu Stande ge- 
kommen sein würde, mithin eine Verschmelzung der Düsseldorf-Elberfelder mit 
der Bergisch-Märkischen Eisenbahn, sowie die im Artikel 3. vorgesehene Ver- 
mehrung des Bergisch-Märkischen Stammaktien -Kapitals, nicht stattge- 
funden hätte. 
Bei Ermittelung des Reinertrages der Strecken Elberfeld-Dortmund resp. 
Düsseldorf-Elberfeld wird in der im F. 22. des Statutnachtrages der Ber- 
isch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vom 6. Juli 1853. vorgeschriebenen 
Wet verfahren, und werden die Zinsen der Prioritätskapitalien den resp. 
Strecken zur Last gestellt. 
Artikel 5. 
Die nach Artikel 3. neu zu kreirenden 17,130 Stück Aktien erhalten mit 
den nach dem Statute vom 12. Juli 1844. emittirten 30,000 Stück Privat- 
Aktien völlig gleiche Rechte; insbesondere soll auch dann, wenn der Staat die- 
sem Vertrage nicht zutritt (Art. 4.), der Ertrag der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn abzüglich des auf die Eine Million Thaler Staatsaktien fallenden Theiles 
Behufs der Dividenden-Berechnung für die alten und neuen Aktien mit dem 
Ertrage der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn zusammengeworfen werden. 
Argtikel 6. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn verpflichtet sich, die Zahl der Mitglieder. 
der Deputation, welche nach §. 2. des am 23. August 1850. mit dem Staate 
abgeschlossenen Vertrages die Interessen der Mktionaire zu vertreten hat, die 
jetzt nach der Erbauung der Dortmund-Soester Eisenbahn aus sieben en 
esteht,
	        
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