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Fünfter Nachtrag
zum
Statut der Wilhelmsbahn-Gesellschaft.
S. 1.
Die Wilhelmsbahn-Gesellschaft kann an Stelle von Prioritäts-Obligatio=
nen, deren Verausgabung ihr durch die Allerhöchsten Erlasse vom 19. April
1847., 17. November 1852., 9. August 1853. und 9. Juli 1856. gestattet ist,
vierprozentige und vier ein halbprozentige Stamm-Prioritätsaktien nach den
*"ç° A. und B. beiliegenden Schematen ausgeben.
g. 2.
Die Ausgabe von vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien darf nur in
Stelle der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 19. April 1847., 17. No-
vember 1852. und 9. August 1853. genehmigten Prioritäts-Obligationen, und
die Ausgabe der vier ein halbprozentigen Stamm-Prioritkätsaktien nur in Stelle
der durch das Allerhöchste Privilegium vom 9. August 1856. gestatteten Prio-
ritäts-Obligationen erfolgen, dergestalt, daß die in diesen Stamm-Prioritäts-=
Aktien emittirte Summe niemals die Kapitalbeträge übersteigen darf, welche
von den betreffenden Prioritäts-Obligationen dadurch unwiderruflich dem Ver-
kehr entzogen sind, daß sie Seitens der Gesellschaft planmäßig amortisirt oder
für immer außer Kurs gesetzt werden.
Bei jeder Ausgabe dieser Stamm-Prioritälsaktien müssen nicht nur der
Betrag und die Nummern dieser neuen Aktien, sondern auch die Nummern der
an ihrer Stelle im Wege der Amortisation oder Außerkurssetzung eingelösten
Mioritäts-Obligationen öffentlich bekannt gemacht werden.
g. 3.
Die vier ein halbprozentigen Stamm-Prioritätsaktien nehmen an der
Dividende mit dem Vorzugsrechte Theil, daß, wenn der verfügbare Reinertrag
eines Jahres sur Vertheilung von vier ein halb Prozent Dividende auf sämmt-
liche Stammaktien und Stamm-Prioritätsaktien nicht zureicht, ste bis auf Höhe
dieses Prozentsatzes sowohl den ursprünglichen Stammaktien im Betrage von
2,400,000 Rthlrn., als auch den durch die Allerhöchste Besiätigungs-Urkunde
vom 4. Mai 1857. genehmigten fünfprozentigen Stamm-Prioritärsaktien vor-
gehen, und daß den Inhabern der betreffenden Oividendenscheine dasjenige,
was sie etwa für ein Betriebsjahr weniger als vier ein halb Prozent erhalten,
aus dem auf die ursprünglichen 2,100,000 Rehlr. Stammaktien fallenden Rein-
ertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt werden muß.
S. 4.
Die vierprozentigen Stamm-Prioritätsaktien nehmen ebenfalls an der
Dividende, und zwar mit dem Vorzugsrechte Theil, daß, wenn der Reinertrag
eines