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wedel uͤbet Eversdorf, Niephagen, Wallstawe, Langennpel, Deutschhorst und
Daͤhre nach Diesdorf; 2) von der Magdeburg-Luͤneburger Staatssiraße bei
Mahlsdorf über Benkendorf, Lieslen, Depekolk, Lüge, Störpke, Jeetze und
Brunau bis zur Grenze des Osterburger Kreises; 3) von Rohrberg über
Beetzendorf und Groß-Apenburg bis Cheinitz, auszufähren beabsichtigen, genehmigt
habe, beslimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die
zu diesen Chausscen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich der Stadt und dem Kreise Salzwedel
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßhen
daß Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 24. November 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwinghb.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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(Nr. 4585.) Pivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des
Verbandes zur Regulirung der Notte, Kreis Teltow, im Betrage von
200,000 Thalern. Vom 29. Dezember 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von dem Verbande zur Regulirung der Notte beschlossen worden,
die zur Ausführung der Melioration der Nokte-Niederung erforderlichen
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
des Vorstandes: « » «
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Glaͤubiger
unkündbare Obligationen im Betrage von 200,000 Thalern ausstellen
u dürfen,
da sich die. weder im Interesse der Glädubiger noch der Stchuldner ekwas
zu erimmern gefunden hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
(#e. 4684—4585.) 5“ 1833.