Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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wedel  uͤbet  Eversdorf,  Niephagen,  Wallstawe,  Langennpel,  Deutschhorst  und
Daͤhre  nach  Diesdorf;  2)  von  der  Magdeburg-Luͤneburger  Staatssiraße  bei
Mahlsdorf  über  Benkendorf,  Lieslen,  Depekolk,  Lüge,  Störpke,  Jeetze  und
Brunau  bis  zur  Grenze  des  Osterburger  Kreises;  3)  von  Rohrberg  über
Beetzendorf  und  Groß-Apenburg  bis  Cheinitz,  auszufähren  beabsichtigen,  genehmigt
  habe,  beslimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die
zu  diesen  Chausscen  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straßen  zur  Anwendung
  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  der  Stadt  und  dem  Kreise  Salzwedel
  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßhen
  daß  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des
für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie
der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen
zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  24.  November  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwinghb.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

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(Nr.  4585.)  Pivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  des
Verbandes  zur  Regulirung  der  Notte,  Kreis  Teltow,  im  Betrage  von
200,000  Thalern.  Vom  29.  Dezember  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  dem  Verbande  zur  Regulirung  der  Notte  beschlossen  worden,
  die  zur  Ausführung  der  Melioration  der  Nokte-Niederung  erforderlichen
Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
des  Vorstandes:  «  »  «

zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  Seitens  der  Glaͤubiger

unkündbare  Obligationen  im  Betrage  von  200,000  Thalern  ausstellen

u  dürfen,
da  sich  die.  weder  im  Interesse  der  Glädubiger  noch  der  Stchuldner  ekwas
zu  erimmern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  K.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni

(#e.  4684—4585.)  5“  1833.