Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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welche fuͤr die Befolgung der Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Privi- 
legiums verantwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften 
von Unserer Regierung in Dösseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. 
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines aus der 
Stadtverordneten-Versammlung und die beiden anderen aus der Bürger- 
schaft zu erwählen sind. 
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1 bis 750 
und mit der ausdrücklichen Bezeichnung als „zweite Emission“ nach dem 
beiliegenden Schema ausgefertigt, von dem Oberbürgermeister und den 
Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem 
Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauftragten 
Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privile- 
giums beizufügen. 
5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons, 
jeder zu vier Thaler funfzehn Silbergroschen, in den darin bestimmten 
halbjährigen Terminen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigege- 
ben. Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode 
werden, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons 
durch die Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, 
und daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Ku- 
pons werden von dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der 
Kontrole beauftragten Stadtsekretair unterschrieben. 
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde- 
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsleuern, in Zahlung an- 
genommen. 
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die 
dafür ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der slädrischen Be- 
hörden zu milden Stiftungen verwendet werden. 
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obli- 
gationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei 
Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher 
zur öffentlichen Kenntnitß zu bringenden Termine, zu welchem dem Pu- 
blikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen- 
des Protokoll aufgenommen. 
0) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stmmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Gemeindekasse an 
den
	        
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