Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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welche  fuͤr  die  Befolgung  der  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften
von  Unserer  Regierung  in  Dösseldorf  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen  ist.
Dieselbe  soll  aus  drei  Mitgliedern  bestehen,  von  denen  eines  aus  der
Stadtverordneten-Versammlung  und  die  beiden  anderen  aus  der  Bürgerschaft
  zu  erwählen  sind.

4)  Die  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  von  1  bis  750
und  mit  der  ausdrücklichen  Bezeichnung  als  „zweite  Emission“  nach  dem
beiliegenden  Schema  ausgefertigt,  von  dem  Oberbürgermeister  und  den
Mitgliedern  der  Schuldentilgungs-Kommission  unterzeichnet  und  von  dem
Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der  Kontrole  beauftragten
Stadtsekretair  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein  Abdruck  dieses  Privilegiums
  beizufügen.

5)  Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  zehn  Zinskupons,
jeder  zu  vier  Thaler  funfzehn  Silbergroschen,  in  den  darin  bestimmten
halbjährigen  Terminen  zahlbar,  nach  dem  anliegenden  Schema  beigegeben.
  Mit  dem  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  fünfjährigen  Periode
werden,  nach  vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung,  neue  Zinskupons
durch  die  Gemeindekasse  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  ausgereicht,
und  daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  Obligationen  vermerkt.  Die  Kupons
  werden  von  dem  Rendanten  der  Gemeindekasse  und  dem  mit  der
Kontrole  beauftragten  Stadtsekretair  unterschrieben.

6)  Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  des  Zinskupons  der  Betrag
  desselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Gemeindekasse  bezahlt.  Auch
werden  die  fälligen  Zinskupons  bei  allen  Zahlungen  an  die  Gemeindekasse,
  namentlich  bei  Entrichtung  der  Kommunalsleuern,  in  Zahlung  angenommen.


7)  Die  Zinskupons  werden  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  binnen
fünf  Jahren  nach  der  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt  werden;  die
dafür  ausgesetzten  Fonds  sollen  nach  Bestimmung  der  slädrischen  Behörden
  zu  milden  Stiftungen  verwendet  werden.

8)  Die  Nummern  der  nach  der  Bestimmung  unter  2.  zu  tilgenden  Obligationen
  werden  jährlich  durch  das  Loos  bestimmt  und  wenigstens  drei
Monate  vor  dem  Zahlungstage  öffentlich  bekannt  gemacht.

9)  Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberbürgermeisters
durch  die  Schuldentilgungs-Kommission  in  einem  vierzehn  Tage  vorher
zur  öffentlichen  Kenntnitß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  dem  Publikum
  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird  ein  von  dem
Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

0)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestmmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerthe  durch  die  Gemeindekasse  an
den