Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g.  32.

Die  Behufs  der  Vorbereitung  des  Unternehmens  gewaͤhlten  Repraͤsen-  uthet

tanten  der  betheiligten  Grundbesitzer,  naͤmlich:

1)  Graf  von  Keyserling-Heinrichswalde,

2)  Rittergutsbesitzer  Droz  in  Adlig  Skirbst,

3)  Gutsbesitzer  Reimer  in  Pakuß,

4)  -  Clemens  in  Warsze,

5)  -  Krahmer  in  Lüdendorf,

6)  -  Nitsch  in  Clemenswalde,

7)  -  Giese  in  Neukirch,

8)  Oberfoͤrster  Wagener  in  Schnecken,
vertreten  den  Vorstand  bis  zu  dessen  definitiven  Konstituirung  mit  den  gleichen
Befugnissen.

Die  von  denselben  Behufs  der  Ausfuͤhrung  des  Unternehmens  mit  Genehmigung
  der  Staatsverwaltungs-Behoͤrden  bis  zur  definitiven  Konstituirung
des  Vorstandes  eingegangenen  Verpflichtungen  sind  von  dem  Verbande  als
rechtsverbindlich  anzuerkennen.

g.  33.

ermistischen

Repräsentanten.


Die  Ausführung  des  Baues  nach  dem  feslgestellten  Meliorationsplane  Bau-Kommilwird

  unter  der  Kontrolle  des  Vorstandes  und  seiner  Mitglieder  einer  besonderen
  Baukommission  für  die  Entwässerung  der  Linkuhnen-Seckenburger  Niederung
  übertragen,  welche  aus  dem  vom  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zu  ernennenden  Königlichen  Kommissarius,  dem  Techniker  des
Verbandes  und  zwei  gewählten  Vorstandsmitgliedern  besteht.  Die  letzteren
werden  von  dem  Vorstande  aus  seiner  Mitte  gewählt,  können  sich  aber  für
einzelne  Geschäfte  durch  andere  Mitglieder  des  Vorstandes  vertreten  lassen.

Für  die  Dauer  der  Geschäftsfährung  der  Baukommission  versieht  der
Königliche  Kommissarius  auch  die  Funktion  des  Direktors  des  Verbandes.

Die  Baukommission  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  wird  die  Angelegenheit  dem  Vorstande  zur  Entscheidung
vorgelegt.  Die  Verträge,  welche  sie  abschließt,  sind  von  allen  vier  Kommissionsmirgliedern
  zu  unterzeichnen.

Sobald  die  Ausführung  der  Meliorationsbauten  bewirkt  ist,  hört  das
Mandat  der  Baukommission  auf.  Dieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande
  zur  ferneren  Verwaltung.  Streitigkeiren,  welche  dabei  entstehen,  entscheidet
  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhoͤ-rung
  der  Regierung  zu  Gumbinnen,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Wr.  5035.)  .  34.

fion.