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Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von
heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem
verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen JZinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Deichkasse in Magdeburg in der nach dem Eintritt des Fälligkeits-
termins folgenden Zeit.
Mil der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Falligkeitstermine zu-
rckzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzablungslermie nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Jinsen, verjähren zu Gunsten des Verbandes.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Königlichen Stadt= und Kreisgerichte zu Mag-
deburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
sum Schlusse des Jahres 1866. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
upons auf fünfjchrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Deichkasse in
Magdeburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruck-
ten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor-
zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Verband mit seinem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf
Grund der 9#. 6. ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 1. März 1858.
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1858. S. 49.) von den Verbandsgenossen er-
hoben werden.
Mr 5038.) Dessen