Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte  mit  jenem
verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe

  der  ausgegebenen  JZinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,

ei  der  Deichkasse  in  Magdeburg  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mil  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Falligkeitstermine  zurckzuliefern.
  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzablungslermie  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Jinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  S.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Stadt=  und  Kreisgerichte  zu  Magdeburg.


Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  dem  Deichamte  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
sum  Schlusse  des  Jahres  1866.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjchrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Deichkasse  in
Magdeburg  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen
Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Verband  mit  seinem  Grundvermögen,  sowie  mit  den  Beiträgen,  welche  auf
Grund  der  9#.  6.  ff.  des  Allerhöchst  vollzogenen  Statuts  vom  1.  März  1858.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1858.  S.  49.)  von  den  Verbandsgenossen  erhoben
  werden.

Mr  5038.)  Dessen