Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 1561 — 
b) für Mittelwaldbestände, 
„P) für die Niederwaldbestände einschließlich der Weidenheeger, 
aufzustellen. 
S. 43. 
Umtriebszeit. 
Die Umtrriebszeit wird nach den maaßgebenden Verhäl#nissen sachverständig 
bestimmt. Wenn hiernach der Taxator von dem vorgefundenen Umrriebe ab- 
zuweichen befindet, so ist die Abweichung besonders zu motiviren. 
Grundsätzlich darf die Umtriebszeit 
1) für Weideheeger nicht unter 4 Jahren (wenn auf Korbmacherrurhen ge- 
wirthschaftet werden soll, darf ein einjähriger Umtrieb angenommen 
werden), « 
2) fuͤr Niederwald nicht unter 10 Jahren, 
3) fuͤr Erlen- und Birkenwald, in welchem Klafterholz erzogen werden soll, 
nicht unter 30 Jahren, 
4) für Nadelholz-Hochwald nicht unter 60 Jahren, 
5) für Buchen= und Eschen-Hochwald nicht unter 30 Jahren, 
6) für Eichen-Hochwald nicht unter 120 Jahren, 
7) für die Oberständer bei Mittelwald niche unter der zweimaligen Jahres- 
reihe, welche für das Unterholz angenommen ist, 
festgestellt werden. 
Bei gemischten Beständen entscheidet die dominirende Holzart. 
FS. 44. 
Blockeintheilung. 
Große, zusammenhängende Hochwaldforsten, oder abgesondert von ein- 
ander belegene, größere Hochwaldforsien, sowie umfangreiche Mittel= und Nie- 
derwaldbestände sind in der Regel in mehrere Blöcke zu theilen. Als Grund- 
bedingung ist hierbei eine solche Abgrenzung der Blöcke festzuhalten, daß in 
jedem derselben eine für sich abgeschlossene Wirthschaft mit Vortheil geführt 
werden könne. Auch sind die etwa auf dem Forste haftenden Berechtigungen 
Dritter zur Weide und Grserei zu berücksichtigen, indem es erforderlich sein 
kann, die Blockgrenzen mit den Servitutgrenzen möglichst zusammenzulegen, 
damit nicht die Berehungeen durch die sonst wohl vorkommende Ueberschreitung 
der gesetzlich zulässigen Schonungsflächen in der Ausübung ihrer Berechtigung 
beeinträchtigt werden. 
(Nr. 5042.) 21* K. 45.
	        
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