Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. schrif 8 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1858. 
(I. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. Simons. 
Nachtrag 
zu dem Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
. 1. 
Zusätzlich zu §. 28. des Statuts wird bestimmt: 
Den künftig auszugebenden Serien von Dividendenscheinen wird jedes- 
mal eine Anweisung zum Empfange der nächstfolgenden Serie nach dem an- 
liegenden Schema beigegeben. — Die Aushändigung der neuen Serie erfolgt 
an den Präsentanten und gegen Ablieferung dieser Anweisung, sofern nicht hier- 
gegen von dem Inhaber der Aktie bei der Direbtion schriftlich Widerspruch 
erhoben worden ist. — Im Falle eines solchen Widerspruchs geschieht die Aus- 
händigung an den Inhaber der Aktie. « 
g. 2. 
In Abänderung des F. 30. des Statuts wird bestimmt: 
Angeblich verlorene oder vernichtete Dividendenscheine können weder auf- 
geboten, noch amortisirt werden, jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust 
derselben vor Ablauf der Verjährungsfrist (ckr. 9. Z1. des Statuts) bei der 
Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stategehabten Besitz derselben durch 
Vorzkigung der Aktie oder sonst in glaubhafter Weise nachweist, nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht realisir- 
ten Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
ONr. 4990.—1999. Ber-
	        
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