Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1858. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Pückler. 
Drovinz Sachsen, Regierungobezirk Magdeburg. 
Obligation 
des Aken-Rosenburger Deichverbandes 
Litlr. 
fünf und zwanzig 
über Einhundert RNühlr. Preußisch Kurant. 
fünfhundert 
D. Aben-Rosenburger Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser Scitens 
fünf und zwanzig 
des Glaubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Einhundert 
« fünfhundert 
Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me- 
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheir des Allerhöchsien Prioile- 
giums vom . .ten ..... ,............... (Gcsctz-Sammlungvoanal)re...·. 
S...... aufgenommenen Gesammtdarlehns von funfzigtausend Thalern 
(II. Emission). Die Ruͤckzahlung der Schuld geschieht spälestens vom 2. Ja- 
nuar 1864. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem 
Prozent jährlich unter Zuwachs der Jinsen von den getilgten Schuldverschrei- 
bungen gebildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab im Mo- 
nate Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1863., und die Auszahlung des Kapi- 
tals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Jannar des fol- 
genden Jahres. Der Verband behalt sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf 
von
	        
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