Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Jeder  Verkauf  und  jeder  Ankauf  von  Fischbrut  und  Fischsaamen,  sowie
uͤberhaupt  jede  Verfuͤgung  daruͤber,  ist  verboten.

g.  29.

Die  Fischer  müssen  die  bei  der  Winterfischerei  gehauenen  Eisslücke  jedesmal
  unmittelbar  neben  den  Oeffnungen  und  Fischlöchern  aufrecht  stellen  und
dürfen  dieselben  nicht  unter  das  Eis  schieben.  Nur  bei  der  Ausziehwake  des
Garnzuges  ist  es  gestartet,  die  Eisstücke,  insoweit  dieselben  zur  Bezeichnung
der  offenen  Stelle  nicht  erforderlich  sind,  unter  die  Eisdecke  zu  schieben.

In  und  neben  gebahnten  und  ausgesteckten  Eiswegen  dürfen  weder  Waken
  noch  Jagelöcher  gehauen  werden,  vielmehr  müssen  dieselben  wenigstens  eine
Ruthe  von  den  Wegen  entfernt  bleiben.  .

Ebenso  ist  es  verboten,  die  auf  den  gedachten  Eiswegen  ausgesetzten
Zeichen  zu  zerstoͤren  oder  zu  versetzen.

g.  30.

An  Sonn-  und  Festtagen  und  an  deren  Vorabenden  darf  keine  Fischerei
betrieben  werden;  jedoch  bleibt  denjenigen,  welche  mit  Setznetzen,  Reusen  und
Angeln  fischen,  gestattet,  die  Gezeuge  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder
auszusetzen.

g.  31.

Bei  der  Fischerei  darf  kein  Fischer  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der
schon  fischt,  oder  in  die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischergezeuge
bereits  ausgeworfen  hat.

Die  Rer-  und  Angelfischer  müssen  den  Tuckern,  Jollnern,  Zeesenern  und
Taglern  auf  der  Tiefe  der  Gewässer,  den  Garnfischern  aber  überall  ausweichen,
widrigenfalls  die  Tucker,  Zollner,  Zeesener,  Tagler  und  Garnfischer  berechtigt
sind,  die  auseehsen  Netze  und  Angeln,  sobald  sie  dieselben  mit  ihrem  Zuge

berühren,  aufzunehmen.
Im  Uebrigen  gilt  als  allgemeiner  Grundsatz,  daß,  wer  bereits  an  einem

Orte  fischt,  demjenigen  vorgeht,  welcher  sein  Fischerzeug  noch  nicht  ausgeworfen
  hat.
g.  32.

Die  Seegel=  und  Garnfischer  müssen  die  von  ihnen  aufgenommenen  oder
weggezogenen  Netze  und  Angeln  C.  31.)  den  Eigenthümern  derselben,  sobald
sie  646  melden,  oder  wenn  dies  nicht  geschieht,  innerhalb  längstens  vierzehn
Tagen  dem  nachsten  Fischereibeamten  übergeben.

F.  33.
Die  Fischer  müssen  beim  Fischfang  Alles  vermeiden,  wodurch  der  Schiffahrt
  Nachtheil  erwachsen  könnte.  Es  darf  daher  aus  den  Fischerkähnen  kein
Ballast  in  die  Gewässer  geworfen  werden.

Mr.  5125  635  g.  34.