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g. 34.
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur Bezeichnung
der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Boyen durch die Netze
oder Leinen nicht fortgezogen oder sonst verruͤckt werden. Wenn diese Zeichen
verruͤckt worden sind, so muß der Fischer dies sogleich dem betreffenden Fischereibeamten
anzeigen.
F. 35.
Die Pfähle, welche von den Fischern nur zur Befestigung ihrer Säcke
und Reusen eingeschlagen werden dürfen, und mit der Nummer ihres Legitimationsscheines
zu bezeichnen sind, müssen über das Wasser hervorragen und
nach beendigter Fischerei herausgezogen werden. Oie Fischer dürfen dieselben
insbesondere nicht unter dem Wasser abgebrochen oder abgesägt stehen lassen.
F. 36.
Kein Fischer darf sich an Schiffe und belastete Kähne — mit Ausnahme
der Quatzner-Fahrzeuge — anlegen, wenn nicht der Fall einer Gefahr vorliegt.
In diesem Falle darf der Fischer zwar Waaren behufs einer nothwendigen
Erleichterung aufnehmen, er ist aber verbunden, sich genau nach den
Anweisungen des das Fahrzeug begleitenden Steuerbeamten oder Lootsen zu
richten, und darf, Falls er durch Sturm von dem erleichterten Fahrzeuge getrennt
worden ist, außer dem Falle der Noth, nirgends anders, als an einem
—— wo sich ein Steueramt befindet, bei welchem er sich zu melden
hat.
Fünfter Abschnitt.
Von der Aufsicht über den Fischereibetrieb.
S. 37.
Die Aufsicht über den Fischereibetrieb in den im F. 1. bezeichneten Gewässern,
sowie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser Fischerei-Ordnung
überall pünktlich befolgt und Beeinträchtigungen der Gerechtsame der
Fischereiberechtigten vermieden werden, haben unter der Leitung der Regierung
zu Stettin der Oberfischmeister und die ihm untergeordneten Beamten (Fischmeister,
Haffkieper, Fischkieper, Fischereiaufseher) zu führen, welchen insbesondere
auch die Befugniß zusteht, die Fischerzeuge auch auf dem Lande, imgleichen
die Fischer= und Fischhandler-Fahrzeuge zu revidiren.
K. 38.
Die Aufsichtsbeamten sollen auf ihren Dienstfahrzeugen eine weiße Flagge
oder Wimpel mit dem Preußischen Adler führen. Die Unterbeamten sollen in
Ausübung ihres Amtes ein das letztere bezeichnendes metallenes Schild auf
der Bruft tragen.
Sobald die Flagge oder der Wimpel eines Fischerei-Aufsichtsbeamten
auf-ü