Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g.  34.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Bezeichnung
  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bollen  oder  Boyen  durch  die  Netze
oder  Leinen  nicht  fortgezogen  oder  sonst  verruͤckt  werden.  Wenn  diese  Zeichen
verruͤckt  worden  sind,  so  muß  der  Fischer  dies  sogleich  dem  betreffenden  Fischereibeamten
  anzeigen.

F.  35.

Die  Pfähle,  welche  von  den  Fischern  nur  zur  Befestigung  ihrer  Säcke
und  Reusen  eingeschlagen  werden  dürfen,  und  mit  der  Nummer  ihres  Legitimationsscheines
  zu  bezeichnen  sind,  müssen  über  das  Wasser  hervorragen  und
nach  beendigter  Fischerei  herausgezogen  werden.  Oie  Fischer  dürfen  dieselben
insbesondere  nicht  unter  dem  Wasser  abgebrochen  oder  abgesägt  stehen  lassen.

F.  36.
Kein  Fischer  darf  sich  an  Schiffe  und  belastete  Kähne  —  mit  Ausnahme
der  Quatzner-Fahrzeuge  —  anlegen,  wenn  nicht  der  Fall  einer  Gefahr  vorliegt.

  In  diesem  Falle  darf  der  Fischer  zwar  Waaren  behufs  einer  nothwendigen
  Erleichterung  aufnehmen,  er  ist  aber  verbunden,  sich  genau  nach  den
Anweisungen  des  das  Fahrzeug  begleitenden  Steuerbeamten  oder  Lootsen  zu
richten,  und  darf,  Falls  er  durch  Sturm  von  dem  erleichterten  Fahrzeuge  getrennt
  worden  ist,  außer  dem  Falle  der  Noth,  nirgends  anders,  als  an  einem
——  wo  sich  ein  Steueramt  befindet,  bei  welchem  er  sich  zu  melden
  hat.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Aufsicht  über  den  Fischereibetrieb.

S.  37.

Die  Aufsicht  über  den  Fischereibetrieb  in  den  im  F.  1.  bezeichneten  Gewässern,
  sowie  insbesondere  darüber,  daß  die  Vorschriften  dieser  Fischerei-Ordnung
  überall  pünktlich  befolgt  und  Beeinträchtigungen  der  Gerechtsame  der
Fischereiberechtigten  vermieden  werden,  haben  unter  der  Leitung  der  Regierung
zu  Stettin  der  Oberfischmeister  und  die  ihm  untergeordneten  Beamten  (Fischmeister,
  Haffkieper,  Fischkieper,  Fischereiaufseher)  zu  führen,  welchen  insbesondere
  auch  die  Befugniß  zusteht,  die  Fischerzeuge  auch  auf  dem  Lande,  imgleichen
die  Fischer=  und  Fischhandler-Fahrzeuge  zu  revidiren.

K.  38.

Die  Aufsichtsbeamten  sollen  auf  ihren  Dienstfahrzeugen  eine  weiße  Flagge
oder  Wimpel  mit  dem  Preußischen  Adler  führen.  Die  Unterbeamten  sollen  in
Ausübung  ihres  Amtes  ein  das  letztere  bezeichnendes  metallenes  Schild  auf
der  Bruft  tragen.

Sobald  die  Flagge  oder  der  Wimpel  eines  Fischerei-Aufsichtsbeamten

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