Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

echiedsgericht. 
Abänderung 
bes Statuts. 
— 124 — 
9. 27. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft uͤber 
das Eigenthum von Grundstuͤcken, oder die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und uͤber besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehoͤren 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden. alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der 
Genossenschaft, oder die vorgebliche Beeintraͤchtigung eines oder des anderen 
Genossen betreffenden Beschwerden der Mitglieder der Genossenschaft gegen ein- 
ander vom Vorstande untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegen- 
staͤnde in diesem Statut ausdruͤcklich an eine andere Behoͤrde gewiesen sind. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem 
jedesmaligen Buͤrgermeister als Vorsitzenden und zweien Personen, welche von 
den stimmfaͤhigen Veengenossen auf sechs Jahre gewaͤhlt werden, jedoch nicht 
zu den Veengenossen gehoͤren. 
Fuͤr jedes dieser zwei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewaͤhlt. 
Waͤhlbar ist jeder Inlaͤnder, der die Eigenschaften eines Gemeinde- 
waͤhlers hat. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil traͤgt 
die Kosten. 
F. 28. 
Abänderungen des Statms können nur mit landezherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. März 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Simonê. Gr. v. Pückler. 
  
(Nr. 8201.)
	        
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