echiedsgericht.
Abänderung
bes Statuts.
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9. 27.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft uͤber
das Eigenthum von Grundstuͤcken, oder die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und uͤber besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehoͤren
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden. alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der
Genossenschaft, oder die vorgebliche Beeintraͤchtigung eines oder des anderen
Genossen betreffenden Beschwerden der Mitglieder der Genossenschaft gegen ein-
ander vom Vorstande untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegen-
staͤnde in diesem Statut ausdruͤcklich an eine andere Behoͤrde gewiesen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem
jedesmaligen Buͤrgermeister als Vorsitzenden und zweien Personen, welche von
den stimmfaͤhigen Veengenossen auf sechs Jahre gewaͤhlt werden, jedoch nicht
zu den Veengenossen gehoͤren.
Fuͤr jedes dieser zwei Mitglieder wird ein Stellvertreter gewaͤhlt.
Waͤhlbar ist jeder Inlaͤnder, der die Eigenschaften eines Gemeinde-
waͤhlers hat.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil traͤgt
die Kosten.
F. 28.
Abänderungen des Statms können nur mit landezherrlicher Genehmi-
gung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simonê. Gr. v. Pückler.
(Nr. 8201.)