Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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nuar bis zum 1. Mai d. J. erforderliche Summe bis zum Betrage von 
1,500,000 Rehlrn. zu überweisen. 
g. 2. 
Die dem Kriegsminisier zu überweisende Summe G. 1.) ist aus demje- 
nigen Bestande zu entnehmen, welcher von den dem Finanzminister durch das 
Gesetz vom 21. Mai 1859. (Gesectz-Sammlung S. 242.) zur Verfügung ge- 
stellten Geldmicteln nach Bestreitung der durch dasselbe Gesetz genehmigten, gie 
zum Schlusse des Jahres 1859. entstandenen außerordentlichen Ausgaben, ein- 
schlieglih der Beiträge zu den Kosien der Ausrüstung der Bundesfestungen, ver- 
ieben ist. 
g. 3. 
Der hiernach nicht zur Verwendung gelangende Betrag des gedachten 
Bestandes G. 2.) ist mit Einschluß der noch zu erwartenden Rückeinnahmen 
auf die geleisteten außerordentlichen Ausgaben an den Staatsschatz abzuführen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden--Baden, den 27. Juni 1860. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt. 
Simons. v. Schleinitz. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg. 
Gr. v. Schwerin. v. Roon. 
  
(Nr. 5250.) Gesetz, betresfend die Ab#änderung einer Bestimmung in F. 20. des Gecsetzes 
vom 2. März 1850. über die Errichtung von Rentenbanken (Gesetz- 
Sammlung Nr. 3234.). Vom 27. Juni 1860. 
Im Namen ESr. Majestät des Königs. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
(r. 5249—5251.) 53 K. 1.
	        
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