Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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auf Klagen der Aktionaire als solche gegen die Gesellschaft findet dies aber 
keine Anwendung (vergl. Artikel 43.). 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf fuͤnf und zwanzig Jahre bestimmt, 
die mit dem 3. Januar 1853 begonnen haben. 
Mit dem Ablaufe dieser fuͤnf und zwanzig Jahre soll die Gesellschaft 
fuͤr einen neuen Zeitraum von fuͤnf und zwanzig Jahren fortbestehen, wenn 
in den ersten sechs Monaten des fuͤnf und zwanzigsten Jahres nicht eine 
wenigstens zwei Drittel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der Aktionaire 
gegen diese Verlängerung Einspruch erhebt. 
Diese Einsprüche müssen der Direktion da, wo die Gesellschaft ihren Sitz 
hat, durch außergerichtliche Akten kundgethan werden; zu gleicher Zeit müssen 
die Opponenten 4# Aktien bei der Direktion, welche darüber einen Empfangs- 
schein ausstellen wird, hinterlegen. 
Der Administrationsrath wird alsdann vor den letzten drei Monaten des 
fünf und zwanzigsten Jahres eine außerordentliche Generalversammlung berufen, 
um darin die 3 der Einspruͤche offen zu legen und entweder fuͤr den Fall, 
daß die Opponenten nicht wenigstens zwei Drittel der Aktien repraͤsentiren, die 
Fortdauer der Gesellschaft, oder im entgegengesetzten Falle die Liquidation der- 
selben aussprechen zu lassen. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft hat zum ausschließlichen Gegenstande: 
a) den Bergbau auf allen Gruben, welche die Gesellschaft eigenthümlich, 
oder pachtweise, oder unter jedem anderen Titel besitzt oder erwerben 
wird, und auf alle in denselben zu brechenden nutzbaren Fossilien; 
b) die Verhüttung resp. Verwerthung der gewonnenen Erze, insbesondere 
die Errichtung von Hochöôfen zur Fabrikation von Roheisen und die weitere 
Verarbeitung der Metalle im ausgedehntesten Umfange für den Handel 
und Konsumo. 
Der Hüttenbetrieb beschränkt sich nicht auf die aus der Fürderung der 
eigenen resp. der angepachteten Gruben dargestellten Metalle, sondern es bleibe 
der Gesellschaft unbenommen, Metalle zur weiteren Fabrikation sowohl im In- 
lande wie im Auslande anzukaufen. 
Der eigentliche Bergbau und Hüttenbetrieb der Gesellschaft darf von 
derselben nur in den bergamtlichen Bezirken der Preußischen Rheinprovinz und 
Westphalens ausgeübt werden; doch bezieht diese Beschrdnkung sich weder auf 
die sonstigen sich diesen Geschäften anschließenden Unternehmungen der Gesell- 
schaft im Inlande, noch auf den ausländischen Geschäftsverkehr derselben, ins- 
besondere auch nicht auf Eisenerzgewinnung. 
(r. 5291.) 852 Ka-
	        
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