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Muͤnster, beantragt haben, um dadurch die zwischen gedachten beiden Muͤhlen
auf dem linken Emsufer belegenen Grundstuͤcke von schaͤdlicher Naͤsse zu be-
freien und vor unzeitigen Inundationen moͤglichst zu bewahren, so, werden die
bei gedachtem Entwaͤsserungsgraben interessirten Grundbesitzer zu einer Genossen-
schaft unter dem Namen:
„Entwässerungs= Soziett für das Heerde-Ueberemser-
Ems-Thal“
vereinigt. Die Sozietät hat ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Warendorf.
. 2.
Der Sozietät liegt ob, nach dem vom Baumeister Kramer unterm
24. Juni 1861. entworfenen Spezialprojekte, wie solches durch höhere Prü-
fung festgestellt ist, folgende Anlagen auf Sozietätskosten auszuführen:
1) den Hauptentwässerungsgraben,
2) die Unterführung für diesen Graben unter dem sogenannten
Poggenbache,
3) eine Brücke uber den Hauptentwässerungsgraben in der über den
sogenannten Heerdamm führenden Landstraße.
Die Herstellung der sonst erforderlichen Brücken ist Sache der Wege-
Interessenten resp. Grundbesitzer; jedoch trägt die Sozietät ein für alle Mal
zu der ersten Anlage nach dem vom Baumeister Kramer bereits aufgestellten
oder noch aufzustellenden Kostenanschlage 25 Prozent bei.
Soweit die betheiligten Grundstücke den Hauptentwässerungsgraben nicht
unmittelbar berühren, sind die nöthigen Binnenentwässerungen herzustellen. Die
Binnenentwässerungspläne werden im Mangel der Einigung auf Sozietäts=
kosten entworfen und vom Sozietätsdirektor festgestellt.
Die dabei betheiligten Grundbesitzer haben die Binnenentwässerung auf
eigene Kosten auszuführen. Oie Kosten werden auf die betheiligten Gnund-
besitzee nach Maaßgabe des Flächeninhalts der betheiligten Grundstücke ver-
theilt. Bei Renitenz einzelner Grundbesitzer kann der Sozietätsdirektor die
Ausführung im Wege der Exekution nach vorheriger Einziehung der Kosten
herbeiführen. n
K. 3.
Die Kosten der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von
den Mitgliedern der Sozietät durch Geldbeiträge nach Verhältniß des den ein-
zelnen Grundstücken aus der Melioration erwachsenden Vortheils, nach Maaß-
gabe des Katasters, in Kapital aufgebracht. Jedoch bleibt dem Vorstande vor-
ehalten, im Fall die Kapiralbeiträge zu drückend werden möchten, die Auf-
nahme eines auf Amortisation anzuleihenden zinsbaren Kapitals zu beschließen.
Die Zinsen und Amortisationsraten dieses Kapitals, ebenso wie die künf-
tigen Unterhaltungskosten der Anlagen, werden nach Maaßgabe des Katasters
aufgebracht.
Das Kataster enthält sämmtliche betheiligte Grundstücke des Meliora-
tionsbezirks, dessen Grenze nach Norden der Emsfluß bildet, nach Osten der
Hüttinghäuser Mühlendamm und nach Westen der Neue Mühlendamm. Die
si
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