Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 68 — 
Muͤnster, beantragt haben, um dadurch die zwischen gedachten beiden Muͤhlen 
auf dem linken Emsufer belegenen Grundstuͤcke von schaͤdlicher Naͤsse zu be- 
freien und vor unzeitigen Inundationen moͤglichst zu bewahren, so, werden die 
bei gedachtem Entwaͤsserungsgraben interessirten Grundbesitzer zu einer Genossen- 
schaft unter dem Namen: 
„Entwässerungs= Soziett für das Heerde-Ueberemser- 
Ems-Thal“ 
vereinigt. Die Sozietät hat ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Warendorf. 
. 2. 
Der Sozietät liegt ob, nach dem vom Baumeister Kramer unterm 
24. Juni 1861. entworfenen Spezialprojekte, wie solches durch höhere Prü- 
fung festgestellt ist, folgende Anlagen auf Sozietätskosten auszuführen: 
1) den Hauptentwässerungsgraben, 
2) die Unterführung für diesen Graben unter dem sogenannten 
Poggenbache, 
3) eine Brücke uber den Hauptentwässerungsgraben in der über den 
sogenannten Heerdamm führenden Landstraße. 
Die Herstellung der sonst erforderlichen Brücken ist Sache der Wege- 
Interessenten resp. Grundbesitzer; jedoch trägt die Sozietät ein für alle Mal 
zu der ersten Anlage nach dem vom Baumeister Kramer bereits aufgestellten 
oder noch aufzustellenden Kostenanschlage 25 Prozent bei. 
Soweit die betheiligten Grundstücke den Hauptentwässerungsgraben nicht 
unmittelbar berühren, sind die nöthigen Binnenentwässerungen herzustellen. Die 
Binnenentwässerungspläne werden im Mangel der Einigung auf Sozietäts= 
kosten entworfen und vom Sozietätsdirektor festgestellt. 
Die dabei betheiligten Grundbesitzer haben die Binnenentwässerung auf 
eigene Kosten auszuführen. Oie Kosten werden auf die betheiligten Gnund- 
besitzee nach Maaßgabe des Flächeninhalts der betheiligten Grundstücke ver- 
theilt. Bei Renitenz einzelner Grundbesitzer kann der Sozietätsdirektor die 
Ausführung im Wege der Exekution nach vorheriger Einziehung der Kosten 
herbeiführen. n 
K. 3. 
Die Kosten der Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von 
den Mitgliedern der Sozietät durch Geldbeiträge nach Verhältniß des den ein- 
zelnen Grundstücken aus der Melioration erwachsenden Vortheils, nach Maaß- 
gabe des Katasters, in Kapital aufgebracht. Jedoch bleibt dem Vorstande vor- 
ehalten, im Fall die Kapiralbeiträge zu drückend werden möchten, die Auf- 
nahme eines auf Amortisation anzuleihenden zinsbaren Kapitals zu beschließen. 
Die Zinsen und Amortisationsraten dieses Kapitals, ebenso wie die künf- 
tigen Unterhaltungskosten der Anlagen, werden nach Maaßgabe des Katasters 
aufgebracht. 
Das Kataster enthält sämmtliche betheiligte Grundstücke des Meliora- 
tionsbezirks, dessen Grenze nach Norden der Emsfluß bildet, nach Osten der 
Hüttinghäuser Mühlendamm und nach Westen der Neue Mühlendamm. Die 
si 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.