Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5641.) Allerhschster Erlatz vom 15. Dezember 1862., betreffend die Genehmigung des 
dritten Nachtrages zum Statute der Magdeburg-Holberstädter Eisenbahn- 
gesellschaft vom 13. September 1841. 
N. die Magdeburg-Halberstaädder Eisenbahngesellschaft in ihrer General- 
Versammlung vom 3. Juli d. J. eine Abänderung ihres unterm 14. Januar 
1842. bestatigten Statutes vom 13. September 1841. (Gesetz-Samml. für 
1842. Seite 58.) in den §9. 18. 21. und 22., soweit daselbst über die Ausgabe 
neuer Dividendenscheine Bestimmung getroffen ist, beschlossen hat, so will Ich 
dem hiernach aufgestellten Statutnachrrage, wie er in der nebst Anlage hierbei 
zurückgehenden Brh vom 28. Oktober d. J. durch das Ourrektorium 
der Gesellschaft notariell vo Vogen ist, Meine Genehmigung ertheilen und beauf- 
tage Sie, denselben mit diesem Meinem Erlasse durch die Gesetz-Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Dezember 1862. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
An den Justizminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe 
und iche Arbeiten. 
Dritter Nachtrag 
zu dem 
Statute der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Die Bestimmungen, welche in den I#. 18. 21. 22. des Allerhöchst bestä- 
tigten Statutes der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft vom 13. Sep- 
tember 1841. über die 2 segele neuer, resp. die Mortifizirung abhanden gekom- 
mener Dividendenscheine getroffen worden sind, werden für die Zukunft dahin 
abgednbert resp. erganz#: *1 
Den fortan zur Ausgabe kommenden Serien von Dividendenscheinen der 
Stammaktien der Magdeburg-Halbersiadter Eisenbahngesellschaft soll ein Talon 
nach beigefügtem Muster beigegeben werden. · 
aus-am » Die
	        
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