Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 7 — 
finder, oder gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Mitbenutzung der 
Bahn zu Personen= und Gütertransporten gegen Emrichtung eines bestimmten 
Bahngeldes gestatten. 
Sie kann auch unter Genehmie ung des Handelsministers einer anderen 
Eisenbahnverwaltung den gesammten Beubhe der Bahn durch besonderen Ver- 
trag uͤberlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine 
noch bessere oder wohlfeilere Foͤrderung der Transporte, als auf Eisenschienen 
und mittelst Lokomotiven, moͤglich werden, so kann die Gesellschaft auch das 
neue Befoͤrderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, herstellen 
und benutzen. 
. 3. 
Bahnlinie und Bauplan. 
Die Bahnlinie hat das Koͤnigliche Ministerium fuͤr Handel, Gewerbe 
und oͤffentliche Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung desselben 
die speziellen Bauprojekte und die Anschlaͤge. 
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung 
des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden. 
K. 4. 
Domizil und Gerichtsstand. 
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Tilfit 
und hat dieselbe bei dem dortigen Königlichen Kreisgerichte ihren Gerichtsstand. 
. 5. 
Fonds der Gesellschaft. 
DOas zum Baue der Tilsit-Insierburger Eisenbahn nebst Zubehèr, zur An- 
schaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehör, zur Bestreitung der General= 
kosten, einschließlich der Kosten der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der 
Stamm-Prioritätsaktien resp. der Einzahlungen auf dieselben bis zu dem im 
K. 21. bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital der Gesellschaft bestehr: 
(a) in einem Grundkapitale von 2,889,000 Rrhlr. Pr. Krt. 
in Worten: zwei Millionen 
achthundert neun und acht- 
zig kausend Thalern Preu- 
Kisch Kurant odrit: 433,350 Pfd. Strl. 
in Worten: vierhundert 
drei und dreißig tausend 
dreihundert und funfzig 
Pfund Sterling; 
Seite D88,000 Rrhlr. Pr. Krt. 455,550 Pfd.Serl. 
G. 5643.) b) in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.