Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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uͤbrigen Aktionaire gewaͤhlten Bevollmaͤchtigten vertreten lassen, dessen Voll- 
machtsauftrag durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesell- 
schaftsvorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen 
berechtigt ist, beglaubigte) Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Vollmacht muß 
spatestens einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft nie- 
dergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtausstellers auf die im §F. 33. 
vorgeschriebene Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehemanner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf 
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. 
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Reprasentan- 
ten, Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Minderjährige durch ihre Vor- 
münder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
g. 35. 
Entscheidung uͤber das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen uͤber das Stimmrecht gebuͤhrt 
der Generalversammlung. 
g. 36. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet 
die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das * der Abstimmung zu beobachtende Verfah- 
ren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel 
gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimm- 
geber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsenrirt, 
versehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßt, jedoch sindet davon eine Ausnahme statt bei den im S. 31. ad 1. bis 5. 
7. und 8. gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majoricät von zwei 
Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
K. 37. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. der Reviso= 
Pov findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Ver- 
fahren statt: 
a)die Wahl erfolgt durch dreifaches Skrutinium, so daß zunächst die 
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