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Mitglieder des Verwaltungsrathes, sodann deren Stellvertreter, hierauf
die Revisoren gewählt werden;
die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl
der zu Erwählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschafts-
mitglieder zu setzen ist;
c) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt-
hafte Wahlen unberücksichtigt;
d) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche
unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimm-
zettel sammeln, nach dem sedesmaligen. Skrutinium die Unterschriften
der Stimmzettel und die beigefügte Stimmenzahl nach dem angefertig-
ten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm
und den ernannten Kommissarien zu unterschreibenden Verzeichnisse der
anwesenden Aktionaire prüfen, und nach erfolgter Verifikation den In-
halt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimm-
* laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammen-
ellen;
c) als erwählt werden diejenigen erachtec, welche, nach Inhalt der betref-
fenden Stimmzettel, die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die
absolute Stimmemmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Meforirir
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhal-
ten haben, in doppelter WMaatzt der noch zu Wählenden zur engeren
Wahl gestellt;
das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver-
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber wer-
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt;
6# bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung
selbst zu treffenden Anordnung.
Sollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs=
rathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Zwang nicht statt-
findet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen
nach geschehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme be-
reit erklärt haben, so würden die bezüglichen Stellvertreter nach der Reihen-
folge der erhaltenen Scimmenzahl eintreten, und in das Amt der Stellvertreter
treten in gleicher Weise diejenigen ein, welche nach den gewählten Stellvertre-
tern die meisten Stimmen erhalten haben.
b
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F. 38.
Protokoll.
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende
(Nr. 5643.) Pro-