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brochen oder abgesaͤgt unter dem Wasser stehen bleiben, so wenig wie die bei
den Heringsreusen zu verwendenden Krabben.
K. 38.
An Sonn= und Festtagen und an deren Vorabenden darf keine Fischerei
betrieben werden; jedoch bleibt denjenigen, welche mit Setznetzen, Reusen und
Angeln fischen, gestattet, die Gezeuge nachzusehen, auszunehmen und wieder
auszusetzen.
K. 39.
Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in
die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischerzeuge bereits ausgeworfen hat.
Die Netz= und Angelfischer müssen den Zeesenern und Streuern auf der
Tiefe der Gewässer, den Garnfischern aber überall ausweichen, widrigenfalls
die Zeesener, Streuer und Garnfischer berechtigt sind, die ausgesetzten Netze
und Angeln, sobald sie dieselben mit ihrem Zuge berühren, aufzunehmen.
Im Uebrigen geht derjenige, welcher an einem Orte bereits sischt, dem-
jenigen vor, welcher sein Fischerzeug noch nicht ausgeworfen hat.
S. 40.
Die Zeesener, Streuer und Garnfischer müssen die von ihnen aufgenom-
menen Netze und Angeln (G. 39.) den Eigenthümern derselben, so bald sie sich
melden, oder, wenn dies nicht geschieht, innerhalb längstens 14 Tagen dem
nächsten Fischereibeamten übergeben.
g. 41.
Die Fischer müssen beim Fischfange Alles vermeiden, wodurch der Schiff-
fahrt Nachtheil erwachsen kann. Insbesondere darf aus den Fahrzeugen kein
Ballast in die Gewässer geworfen werden.
S. 42.
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur
Bezeichnung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Bojen und Wethen
durch die Netze und Leinen nicht fortgezogen oder verrückt werden.
Wenn solche Zeichen verrückt sind, so muß dies von dem Fischer sogleich
auf der nächsten Lootsenstation angezeigt werden.
K. 43.
Kein Fischer darf sich an Schiffe und belastete Kähne, mit Ausnahme
der Quatzner-Fahrzeuge, anlegen, wenn nicht der Fall einer Gefahr vorliegt.
In diesem Falle darf der Fischer zwar Waaren Behufs einer nothwendigen
Erleichterung aufnehmen; er ist aber verbunden, sich genau nach den Anwei-
sungen des das Fahrzeug begleitenden Steuerbeamten oder Lootsen zu richten,
(Xr. 6179.) 123* und