Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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brochen oder abgesaͤgt unter dem Wasser stehen bleiben, so wenig wie die bei 
den Heringsreusen zu verwendenden Krabben. 
K. 38. 
An Sonn= und Festtagen und an deren Vorabenden darf keine Fischerei 
betrieben werden; jedoch bleibt denjenigen, welche mit Setznetzen, Reusen und 
Angeln fischen, gestattet, die Gezeuge nachzusehen, auszunehmen und wieder 
auszusetzen. 
K. 39. 
Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in 
die Zuglinie desjenigen einbiegen, der seine Fischerzeuge bereits ausgeworfen hat. 
Die Netz= und Angelfischer müssen den Zeesenern und Streuern auf der 
Tiefe der Gewässer, den Garnfischern aber überall ausweichen, widrigenfalls 
die Zeesener, Streuer und Garnfischer berechtigt sind, die ausgesetzten Netze 
und Angeln, sobald sie dieselben mit ihrem Zuge berühren, aufzunehmen. 
Im Uebrigen geht derjenige, welcher an einem Orte bereits sischt, dem- 
jenigen vor, welcher sein Fischerzeug noch nicht ausgeworfen hat. 
S. 40. 
Die Zeesener, Streuer und Garnfischer müssen die von ihnen aufgenom- 
menen Netze und Angeln (G. 39.) den Eigenthümern derselben, so bald sie sich 
melden, oder, wenn dies nicht geschieht, innerhalb längstens 14 Tagen dem 
nächsten Fischereibeamten übergeben. 
g. 41. 
Die Fischer müssen beim Fischfange Alles vermeiden, wodurch der Schiff- 
fahrt Nachtheil erwachsen kann. Insbesondere darf aus den Fahrzeugen kein 
Ballast in die Gewässer geworfen werden. 
S. 42. 
Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die zur 
Bezeichnung der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Bojen und Wethen 
durch die Netze und Leinen nicht fortgezogen oder verrückt werden. 
Wenn solche Zeichen verrückt sind, so muß dies von dem Fischer sogleich 
auf der nächsten Lootsenstation angezeigt werden. 
K. 43. 
Kein Fischer darf sich an Schiffe und belastete Kähne, mit Ausnahme 
der Quatzner-Fahrzeuge, anlegen, wenn nicht der Fall einer Gefahr vorliegt. 
In diesem Falle darf der Fischer zwar Waaren Behufs einer nothwendigen 
Erleichterung aufnehmen; er ist aber verbunden, sich genau nach den Anwei- 
sungen des das Fahrzeug begleitenden Steuerbeamten oder Lootsen zu richten, 
(Xr. 6179.) 123* und
	        
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