Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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brochen  oder  abgesaͤgt  unter  dem  Wasser  stehen  bleiben,  so  wenig  wie  die  bei
den  Heringsreusen  zu  verwendenden  Krabben.

K.  38.

An  Sonn=  und  Festtagen  und  an  deren  Vorabenden  darf  keine  Fischerei
betrieben  werden;  jedoch  bleibt  denjenigen,  welche  mit  Setznetzen,  Reusen  und
Angeln  fischen,  gestattet,  die  Gezeuge  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder
auszusetzen.

K.  39.

Kein  Fischer  darf  in  den  Zug  desjenigen  fallen,  der  schon  fischt,  oder  in
die  Zuglinie  desjenigen  einbiegen,  der  seine  Fischerzeuge  bereits  ausgeworfen  hat.

Die  Netz=  und  Angelfischer  müssen  den  Zeesenern  und  Streuern  auf  der
Tiefe  der  Gewässer,  den  Garnfischern  aber  überall  ausweichen,  widrigenfalls
die  Zeesener,  Streuer  und  Garnfischer  berechtigt  sind,  die  ausgesetzten  Netze
und  Angeln,  sobald  sie  dieselben  mit  ihrem  Zuge  berühren,  aufzunehmen.

Im  Uebrigen  geht  derjenige,  welcher  an  einem  Orte  bereits  sischt,  demjenigen
  vor,  welcher  sein  Fischerzeug  noch  nicht  ausgeworfen  hat.

S.  40.

Die  Zeesener,  Streuer  und  Garnfischer  müssen  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Netze  und  Angeln  (G.  39.)  den  Eigenthümern  derselben,  so  bald  sie  sich
melden,  oder,  wenn  dies  nicht  geschieht,  innerhalb  längstens  14  Tagen  dem
nächsten  Fischereibeamten  übergeben.

g.  41.

Die  Fischer  müssen  beim  Fischfange  Alles  vermeiden,  wodurch  der  Schifffahrt

  Nachtheil  erwachsen  kann.  Insbesondere  darf  aus  den  Fahrzeugen  kein
Ballast  in  die  Gewässer  geworfen  werden.

S.  42.

Die  Fischer  haben  bei  dem  Fischfange  darauf  zu  achten,  daß  die  zur
Bezeichnung  der  Fahrt  ausgelegten  Tonnen,  Bollen  oder  Bojen  und  Wethen
durch  die  Netze  und  Leinen  nicht  fortgezogen  oder  verrückt  werden.

Wenn  solche  Zeichen  verrückt  sind,  so  muß  dies  von  dem  Fischer  sogleich
auf  der  nächsten  Lootsenstation  angezeigt  werden.

K.  43.

Kein  Fischer  darf  sich  an  Schiffe  und  belastete  Kähne,  mit  Ausnahme
der  Quatzner-Fahrzeuge,  anlegen,  wenn  nicht  der  Fall  einer  Gefahr  vorliegt.
In  diesem  Falle  darf  der  Fischer  zwar  Waaren  Behufs  einer  nothwendigen
Erleichterung  aufnehmen;  er  ist  aber  verbunden,  sich  genau  nach  den  Anweisungen
  des  das  Fahrzeug  begleitenden  Steuerbeamten  oder  Lootsen  zu  richten,

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