Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 37. 
Der Provinzialdirektion bleibt selbst nach eingetretenem Brande der Nach- 
weis vorbehalten, daß das betreffende Gebaͤude zur Zeit des Brandes einen 
geringeren, als den bei dessen Versicherung angenommenen Werth gehabt habe, 
so daß, wenn sie solchen fuͤhrt, die Sozietaͤt nur auf Hoͤhe des wirklichen 
Werthes der Gebaͤude verhaftet, und der Beschaͤdigte die hiernach etwa bereits 
auf die Brandschad guͤtigung zu viel erhaltene Summe zuruͤckzuzahlen ver- 
pflichtet ist. Kommen Devastationen an Gebäuden erst zur Sprache, wenn 
letztere abgebrannt sind, und sind solche nachzuweisen, so kann nach Befinden 
der Umstaͤnde die Brandemschädigung von der Provinzialdirektion auch ganz 
versagt werden. 
F. 38. 
Sobald ein Feuerschaden eingetreten, ist nicht nur der Eigenthümer des 
beschädigten Gebaudes, sondern auch die Ortspolizeibehörde verpflichtet, davon 
dem Kreisdirektor mit Bezeichnung der Katasternummer und unter bestimmter 
Angabe, ob ein totaler oder partieller Brandschaden vorliegr, längstens binnen 
24 Stnden nach Dämpfung des Feuers Nachricht zu geben. Der Kreisdirektor 
ist seinerseits verbunden, von dem Brandschaden sofork der Provinzialdirektion 
Anzeige zu machen, die Besichtigung des Schadens ohne Aufenthalt vorzunehmen 
und die Schadenaufnahme-Verhandlung binnen längstens vier Wochen nach 
stattgehabtem Brande der Provinzialdirektion einzusenden. Werden diese Fristen 
verabsäumt, und wird diese Verabscumung nicht durch Naturereignisse, Ueber- 
schwemmung, tiefen Schnee und dergleichen gerechtfertigt, oder sind gegen die 
Schadenaufnahme Seitens der Provinzialdirektion wesentliche Erinnerungen zu 
machen, denen nicht zu gehöriger Zeit, vor Eintrikt der ersten reglementsmäßigen 
Zahlungefrist (G. 48.), abgeholfen werden kann, so ist der Säumige in eine zur 
Kasse der Sozietat fließende Geldstrafe von 5 bis 20 Thalern verfallen. Der 
Kreisdirektor kann, wenn es sich um einen partiellen Schaden handelt, außer 
dem Beschädigten, der Ortspolizeibehörde und den Orrsvorständen, auch noch 
Einen oder zwei Sacherständige zur Schadenbesichtigung zuziehen. Die Pro- 
vinzialdirektion hat außerdem das Rechr, die Abschätzungsverhandlung durch 
einen Baubeamten revidiren zu lassen, und mit Rücksicht auf dessen Gutachten 
den Entschadigungsberrag festzustellen. Die Abschätzungskosten trägt die Sozietakt. 
VIII. Auszahlung der Brandschaden-Vergütigungsgelder. 
K. 39. 
Bei Totalschäden wird die ganze versicherte, beziehentlich die nach F. 37. 
anderweit festgestellte Werthssumme vergütet und auf die etwaigen Ueberbleibsel 
G. 34.) nichts in Abzug gebracht; vielmehr werden solche dem Eigenthümer 
. zu
	        
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