Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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jenigen Lausitzschen Kasse, welche auf dem Kupon bezeichnet ist, außerdem auch 
an den Orten und zu den Terminen, welche durch die im F. 7. bezeichneten 
Blätter bekannt gemacht sind. Eine Prüfung der Legitimation des Inhabers 
der Kupons, sowie eine Amortisation derselben findet nicht statt. Die erfolgte 
Ablieferung der Kupons zur Kasse giebt den vollen Beweis der erfolgten 
Zinszahlung. 
Das Forderungsrecht aus den Kupons und also das Recht der Zinsen- 
forderung erlischt zu Gunsten des Betriebsfonds des Instituts (V. 33. c.), wenn 
die Kupons innerhalb der Frist von vier Jahren, vom Verfalltermine ab gerech- 
net, also spätestens in dem danach eintretenden achten Zinstermine, nicht zur 
Einlösung vorgelegt worden sind. 
g. 28. 
Bei Ablauf der Periode, fuͤr welche die Zinskupons der Pfandbriefe 
ausgereicht gewesen, werden die neuen Kupons auf Vorzeigung und Ruͤckgabe 
der Talons an deren Inhaber verabfolgt. Wird dieser Verabfolgung, bevor 
sie geschehen, von dem Pfandbriefsinhaber widersprochen, so treten die Vorschriften 
der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 11. Juni 1838. ad 11. (Gesetz-Samml. 
S. 367.) ein und findet das vorgeschriebene Verfahren beim Kreisgerichte zu 
Görlitz oder Lübben siatt, je nachdem es sich um einen Ober= oder Nieder- 
lausitzer Pfandbrief handelt. 
G. 29. 
Da die Pfandbriefe nicht auf den Namen bestimmter Gläubiger lauten, 
so finden wegen der Eigenthums-Uebertragung, der Vindikation, des Aus= und 
Wiederinkurssetzens derselben die gemeingesetzlichen Bestimmungen für die auf 
jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. 
Ebenso haben die über das Aufgebot, die Amortisation und die Er- 
neuerung verlorener, vernichteter, schadhaft gewordener oder solcher gekündigter 
Pfandbriefe, deren Inhaber nicht zu ermitteln sind, in den G#. 120. bis 140. 
Titel 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung und in der Allerhöchsten Kabinets- 
order vom 7. September 1830. (Gesetz Samml. S. 128.) enthaltenen Vor- 
arusten auch für die Lausitzer Pfandbriefe, jedoch mit folgenden Modifikationen 
eltung: 
1) die den Hauptdirektionen übertragenen Geschäfte übernehmen die Be- 
zirksdirektionen resp. zu Görlitz und zu Lübben; 
2) die Bekanntmachungen erfolgen in den F. 7. bezeichneten Blättern; 
3) auf Ediktal-Citarion kann erst, nachdem seit der Bekanntmachung der 
achte Zinstermin vorübergegangen ist, angetragen werden; 
4) dieser Antrag wird an das Kreisgericht zu Görlitz resp. an das zu 
Lübben gerichtet und zu dem Ende von dem Ertrahenten 
a) eine Bescheinigung der betreffenden Bezirksdirektion, daß bis dahin 
sich Niemand mit dem verlorenen Pfandbriefe gemeldet habe, 
(Nr. 6209.) b) ein
	        
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