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eines pflichtigen Grundstücks an dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz
in Kraft trikt, die Reallasten lediglich um deswillen entrichten muß, weil eine
vor Erlaß der Order vom 16. Juni 1831. empfangsberechtigt gewesene Person
bei dem Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes noch im Amre ist, so ist dieser
deu in Betreff der endgültigen Regulirung ebenso zu behandeln, als ob die
eallasten an dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt,
geruht hätten.
Während der Amtsdauer des Berechtigten müssen demselben aber von
dem Besitzer des pflichtigen Grundstücks die Reallasten bis zum Tage der Ueber-
nahme der Rente auf die Rentenbank unverkürzt, von dem gedachten Tage an,
zu neun Zehnteln fortentrichtet werden.
K. 8.
Die Ausführung der Hellimmungen der §. 2. bis 7. des gegenwärtigen
Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Auseinandersetzungsbehörden und Renten-
banken. i1“
Wenn Rezesse oder Verträge von den vorstehenden Bestimmungen ab-
weichende Festsetzungen enthalten, so sind diese bei der Ablösung maaßgebend.
C. 10.
Der F§. 8. des Gesetzes vom 15. April 1857., betreffend die Ablösung
der den geistlichen Instituten zustehenden Reallasten (Gesetz-Samml. von 1857.
S. 363.), wird aufgehoben.
Die nach dem Gesetze vom 26. April 1858. (Gesetz-Samml. S. 273.)
erfolgte Schließung der Rentenbanken steht der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes nicht im Wege. r
11.
Die Kosten des Verfahrens über die Ablösung der Reallasten nach dem
gegenwärtigen Gesetze übernimmt der Staat.
Nur die Prozeßkosten haben die Parteien zu entrichten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. April 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schnhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
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(Nr. 6050.)