Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6059.) Statut des Aufhalt-Glauchower Deichverbandes. Vom 27. März 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Ksnig von Preußen 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der rechts- 
seitigen Oderniederung von der natürlichen Höhe beim Dorfe Fürsilich Aufhalt, 
im Freistädter Kreise des Liegnitzer Regierungsbezirks, bis zum Dorfe Glauchow, 
im Züllichauer Kreise des Frankfurter Regierungsbezirks, in dem §. 1. näher 
beschriebenen Umfange Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterbaltung 
eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande 
zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Bethei- 
ligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das 
Deichwesen vom 28. Jannar 1848. 96. 11. und 15. (Gesetz-Samml. für 
1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Aufhalt-Glauchower Deichverband“, 
und ertheilen demselben das nachstehende Statut, neben welchem, soweit es nicht 
abändernde Festsetzungen enthält, die allgemeinen Bestimmungen für fünftig zu 
erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. CCeseh-Semnl. für 1853 
S. 935.) Gültigkeit haben sollen. 
S. 1. 
In der auf dem rechten Ufer der Oder gelegenen Niederung, welche sich 
von der natürlichen Anhöhe beim Dorfe Fürstlich Aufhalt bis zum Dorfe 
Glauchow erstreckt, werden innerhalb der nachstehend näher beschriebenen Ab- 
grenzung die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund- 
stücke, soweit sie ohne Verwallung bei den bekannten höchsten Wasserständen 
der Ueberschwemmung durch die Oder unmittelbar, oder mittelst des Obra- 
Rückstaues unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Die Abgrenzung des Deichverbandsgebiets ist auf der im Original im 
Archio der Regierung zu Liegnitz und in einer Kopie beim Deichamte niederzu- 
legenden reduzirten Generalkarte der Niederung, gefertigt vom Vermessungs= 
ä Panning im Jahre 1860., mit den Stationsnummern I.—XXXV. 
bezeichnet. 
Nach derselben wird die Abgrenzung bestimmt: 
1) zwischen den Stationspunkten I.—XXXV. —XXVII. durch die nach 
§. 2. unter Nr. 1. 3. und b. herzustellende Deichschutzlini; 
2) vom Punkte XXVII. aus durch die rothpunktirte und mit den Stations= 
zahlen XXVII. — I. bezeichnete Linie, welche entsprechend mit blauer 
Farbe in die Spezialkarten der betreffenden Flurbezirke eingetragen ist. 
Der Deichverband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Grünberg.
	        
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