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(Nr. 6059.) Statut des Aufhalt-Glauchower Deichverbandes. Vom 27. März 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Ksnig von Preußen 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der rechtsseitigen
Oderniederung von der natürlichen Höhe beim Dorfe Fürsilich Aufhalt,
im Freistädter Kreise des Liegnitzer Regierungsbezirks, bis zum Dorfe Glauchow,
im Züllichauer Kreise des Frankfurter Regierungsbezirks, in dem §. 1. näher
beschriebenen Umfange Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterbaltung
eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande
zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten
erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das
Deichwesen vom 28. Jannar 1848. 96. 11. und 15. (Gesetz-Samml. für
1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung:
„Aufhalt-Glauchower Deichverband“,
und ertheilen demselben das nachstehende Statut, neben welchem, soweit es nicht
abändernde Festsetzungen enthält, die allgemeinen Bestimmungen für fünftig zu
erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. CCeseh-Semnl. für 1853
S. 935.) Gültigkeit haben sollen.
S. 1.
In der auf dem rechten Ufer der Oder gelegenen Niederung, welche sich
von der natürlichen Anhöhe beim Dorfe Fürstlich Aufhalt bis zum Dorfe
Glauchow erstreckt, werden innerhalb der nachstehend näher beschriebenen Abgrenzung
die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke,
soweit sie ohne Verwallung bei den bekannten höchsten Wasserständen
der Ueberschwemmung durch die Oder unmittelbar, oder mittelst des Obra-Rückstaues
unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Die Abgrenzung des Deichverbandsgebiets ist auf der im Original im
Archio der Regierung zu Liegnitz und in einer Kopie beim Deichamte niederzulegenden
reduzirten Generalkarte der Niederung, gefertigt vom Vermessungsä
Panning im Jahre 1860., mit den Stationsnummern I.—XXXV.
bezeichnet.
Nach derselben wird die Abgrenzung bestimmt:
1) zwischen den Stationspunkten I.—XXXV. —XXVII. durch die nach
§. 2. unter Nr. 1. 3. und b. herzustellende Deichschutzlini;
2) vom Punkte XXVII. aus durch die rothpunktirte und mit den Stationszahlen
XXVII. — I. bezeichnete Linie, welche entsprechend mit blauer
Farbe in die Spezialkarten der betreffenden Flurbezirke eingetragen ist.
Der Deichverband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu
Grünberg.