Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6059.)  Statut  des  Aufhalt-Glauchower  Deichverbandes.  Vom  27.  März  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Ksnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  rechtsseitigen
  Oderniederung  von  der  natürlichen  Höhe  beim  Dorfe  Fürsilich  Aufhalt,
im  Freistädter  Kreise  des  Liegnitzer  Regierungsbezirks,  bis  zum  Dorfe  Glauchow,
im  Züllichauer  Kreise  des  Frankfurter  Regierungsbezirks,  in  dem  §.  1.  näher
beschriebenen  Umfange  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterbaltung
eines  Deiches  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder  zu  einem  Deichverbande
zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhörung  der  Betheiligten
  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das
Deichwesen  vom  28.  Jannar  1848.  96.  11.  und  15.  (Gesetz-Samml.  für
1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Aufhalt-Glauchower  Deichverband“,

und  ertheilen  demselben  das  nachstehende  Statut,  neben  welchem,  soweit  es  nicht
abändernde  Festsetzungen  enthält,  die  allgemeinen  Bestimmungen  für  fünftig  zu
erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853.  CCeseh-Semnl.  für  1853
S.  935.)  Gültigkeit  haben  sollen.

S.  1.

In  der  auf  dem  rechten  Ufer  der  Oder  gelegenen  Niederung,  welche  sich
von  der  natürlichen  Anhöhe  beim  Dorfe  Fürstlich  Aufhalt  bis  zum  Dorfe
Glauchow  erstreckt,  werden  innerhalb  der  nachstehend  näher  beschriebenen  Abgrenzung
  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,
  soweit  sie  ohne  Verwallung  bei  den  bekannten  höchsten  Wasserständen
der  Ueberschwemmung  durch  die  Oder  unmittelbar,  oder  mittelst  des  Obra-Rückstaues
  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Die  Abgrenzung  des  Deichverbandsgebiets  ist  auf  der  im  Original  im
Archio  der  Regierung  zu  Liegnitz  und  in  einer  Kopie  beim  Deichamte  niederzulegenden
  reduzirten  Generalkarte  der  Niederung,  gefertigt  vom  Vermessungsä
  Panning  im  Jahre  1860.,  mit  den  Stationsnummern  I.—XXXV.
bezeichnet.

Nach  derselben  wird  die  Abgrenzung  bestimmt:
1)  zwischen  den  Stationspunkten  I.—XXXV.  —XXVII.  durch  die  nach
§.  2.  unter  Nr.  1.  3.  und  b.  herzustellende  Deichschutzlini;

2)  vom  Punkte  XXVII.  aus  durch  die  rothpunktirte  und  mit  den  Stationszahlen
  XXVII.  —  I.  bezeichnete  Linie,  welche  entsprechend  mit  blauer
Farbe  in  die  Spezialkarten  der  betreffenden  Flurbezirke  eingetragen  ist.

Der  Deichverband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Grünberg.