Contents : Zwischen Krieg und Frieden. Band 11. Das Deutsche Elend in London. (11)

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Pflanzen  zu  erlassen,  soweit  die  Bekämpfung  der  Krankheiten  solcher  Pflanzen
nicht  bereits  reichsrechtlich  geregelt  ist.

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Wer  den  auf  Grund  des  &  1  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt,

wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Berlin,  den  30.  August  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

(Nr.  6019)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Handelsregistereintragungen
usw.  Vom  30.  August  1917.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  &  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  beschlossen:

I.  Die  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Handelsregistereintragungen
  usw.,  vom  11.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)
wird  dahin  ergänzt,  daß  hinter  den  Worten  „über  die  Erteilung  von
Abschriften  und  Bescheinigungen“  eingefügt  wird  „über  die  Prüfung
des  Herganges  der  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  durch  Revisoren
und  über  die  Einsicht  des  von  den  Revisoren  erstatteten  Berichts,  über  die
Bekanntmachung  der  Bilanz  und  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung,
über  die  Einreichung  der  Bilanz  und  der  Gewinn  und  Verlustrechnung
zum  Handelsregister.

II.  Diese  Vorschrift  tritt  mit  dem  Tage  ter  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  30.  August  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

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Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Wostanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.