Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  290  —

(Nr.  1335.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  oldenburgischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  26.  September  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  in  Gemäßheit  des  §.  15  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
77),  auf  den  Antrag  des  Großherzogthums  Oldenburg  und  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

In  den  am  1.  Oktober  1879  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  die  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Erkenntnisse  des  Appellationssenates
  des  Ober-Appellationsgerichts,  sowie  des  Oberlandesgerichts  zu  Oldenburg
dem  Reichsgericht  zugewiesen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  26.  September  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.
Otto  Graf  zu  Stolberg.