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vorgelegt und es soll die Auswechselung der Ratifikationen binnen spaͤtestens
sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 28. Juni 1864.
v. Thuͤmmel.
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbruͤck.
¶. S.) (I. S.) (L. S.) (I. 8.)
Schmidt. Bode. Thon. v. Thielau.
(I. S.) (I. S.) (. 8.) (. S.)
Mettenius.
(I. §.)
Uebercinkunft
zwischen
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den zum Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig
und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
Bestenerung des Rübenzuckers.
Vom 28. Juni 1864.
m Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins
betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende
Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden:
Artikel 1.
Die Uebereinkünfte
vom 4. April 1853. wegen Besteuerung des Rübenzuckers,
vom 16. Februar 1858. wegen Besteuerung des Rübenzuckers und
wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, und
vom
(Nr. 6005.)