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1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten
versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den
Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch
fruͤhere Vertraͤge bestimmt ist, durch vorgaͤngige Uebereinkunft der be-
theiligten Staaten die Stragen für den Transporr und die erforder-
lichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver-
abredet werden.
S. 2.
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß-
herzogthum Hessen, die zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen
Staalen, Braunschweig, Nassau und die freie Stad’ Frankfurt werden den
Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie
star#tfinden lassen.
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschrdnkungen mög-
lichst zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salz-
preise und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr
des letzteren noch nothwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen,
daß in ihren Gebieken ein möglichst gleicher Salzdebilspreis hergeslellt werde.
, F. 3.
Hannover und Oldenburg werden, späteslens vom 1. Jannar 1866. an,
die Steuer vom Salz auf den Betrag oon zwei Thalern vom Zollzentner
erhöhen.
Zur Verbinderung von Salzeinschwärzungen aus Hamnover und Olden-
burg in die benachbarten Vereinsländer sind auß#erdem folgende Maaßregeln
verabredet:
a) Beide Regierungen werden, wie bisher, ihren Staatsangehörigen und
den innerhalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unker Androhung
einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt ver-
wirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der Zahlungsunfahigkeit
durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thalern für jeden
Transport von einem Jollzentner oder weniger, und bei größeren Trans-
porten von 10 Thalern für jeden Zollzeniner, die Einführegn von Salz
in das Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowie den Ver-
kauf von Salz an Angehorige dieser Staalen verbieten, und ihre Steuer-,
Zoll= und Polizeibeamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von
Uebertretungen jenes Verbots verpflichten. -
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Ein-
gange verabredeten Steuererhoͤhung Anhaͤufungen oder Ablagen von
Salz, welche die Einschwaͤrzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten
zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im Wiederholungs-
falle zu verschärfender Strafen verbieten.
Jahrgang 1865. (Nr. 6l10.) 85 b) Den