Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder 
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch 
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten 
versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den 
Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch 
fruͤhere Vertraͤge bestimmt ist, durch vorgaͤngige Uebereinkunft der be- 
theiligten Staaten die Stragen für den Transporr und die erforder- 
lichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver- 
abredet werden. 
S. 2. 
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß- 
herzogthum Hessen, die zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen 
Staalen, Braunschweig, Nassau und die freie Stad’ Frankfurt werden den 
Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie 
star#tfinden lassen. 
Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschrdnkungen mög- 
lichst zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salz- 
preise und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr 
des letzteren noch nothwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, 
daß in ihren Gebieken ein möglichst gleicher Salzdebilspreis hergeslellt werde. 
, F. 3. 
Hannover und Oldenburg werden, späteslens vom 1. Jannar 1866. an, 
die Steuer vom Salz auf den Betrag oon zwei Thalern vom Zollzentner 
erhöhen. 
Zur Verbinderung von Salzeinschwärzungen aus Hamnover und Olden- 
burg in die benachbarten Vereinsländer sind auß#erdem folgende Maaßregeln 
verabredet: 
a) Beide Regierungen werden, wie bisher, ihren Staatsangehörigen und 
den innerhalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unker Androhung 
einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt ver- 
wirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der Zahlungsunfahigkeit 
durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thalern für jeden 
Transport von einem Jollzentner oder weniger, und bei größeren Trans- 
porten von 10 Thalern für jeden Zollzeniner, die Einführegn von Salz 
in das Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowie den Ver- 
kauf von Salz an Angehorige dieser Staalen verbieten, und ihre Steuer-, 
Zoll= und Polizeibeamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von 
Uebertretungen jenes Verbots verpflichten. - 
Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Ein- 
gange verabredeten Steuererhoͤhung Anhaͤufungen oder Ablagen von 
Salz, welche die Einschwaͤrzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten 
zum Zwecke haben, unter Androhung angemessener, im Wiederholungs- 
falle zu verschärfender Strafen verbieten. 
Jahrgang 1865. (Nr. 6l10.) 85 b) Den
	        
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