Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 62. 
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die 
8 demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem 
undesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf 
und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60. 
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XIl. 
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach 
Publikation der Bundesverfassung. 
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beträge von den einzelnen 
Staaten des Bundes zur Bundeskasse serbhezh werden. Zur Berechnung der- 
selben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens- Präsenzstärke so 
lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist. 
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und 
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgesiell 
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage 
dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu 
Grunde gelegt. 
Artikel 63. 
Die gPesanmte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
von Preußen als Bundesfeldherrn steht. 
Die Regimenter „c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes- 
Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich 
Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es 
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, 
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig 
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Vormation, in Be- 
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der 
Qualifikation der Offziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist 
der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung 
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorge- 
fundenen Mängel anzuordnen. 
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein- 
theilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Land- 
wehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu be- 
stimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee 
anzuordnen. 
(Nr. 6690.) 110“ Be-
	        
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