Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

 

zente.

 

29.

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Gütergemeinschafts-Verträge  unter  Eheleuten,
s.  Eheverträge.

Kaufverträge.

a)  über  inländische  Grundstücke  und  Grundgerechtigkeiten
  Eins  vom  Hundert  des  Kaufwerthes.


Bei  Verkäufen  ist  der  bestimmte  Kaufpreis  mit
Hinzurechnung  des  Werthes  der  vorbehaltenen  Nutzungen
  und  ausbedungenen  Leistungen  diejenige  Summe,
wonach  der  Betrag  des  Stempels  zu  berechnen  ist.

Werden  Gegenstände  anderer  Art,  ohne  besondere
Angabe  ihres  Werths,  mit  Grundstücken  oder  Grundgerechtigkeiten
  zusammengenommen  in  Einer  Summe
veräußert,  so  wird  der  Stempelsatz  von  der  gedachten
Summe  dergestalt  berechnet,  als  ob  sie  zanz  für
Gamüstück  oder  Grundgerechtigkeiten  gezablt  woren

  wäre.

Bei  Subhastationen  (freiwilligen  oder  Zwangsversteigerungen
  unbeweglicher  Sachen)  wird  der  Stempel
  nach  dem  Gebote,  worauf  der  Zuschlag  erfolgt,
entrichtet;

b)  über  außerhalb  Landes  belegene  Grundstücke
und  Grundgerechtigkeiten

e)  über  alle  anderen  Gegenstände  ohne  Unterschied
  Ein  Drittheil  Prozent  des  vertragsmäßigen
Kaufpreises;

4)  jeder  im  kaufmännischen  Verkehr  über  bewegliche
  Gegenstände  mit  Einschluß  der  Aktien  und
anderer  geldwerthen  Papiere,  sei  es  mit  oder
ohne  Zuziehung  eines  vereideten  Agenten  oder
Mäklers,  schriftlich  abgeschlossene  Kauf=  oder  Lieferungsvertrag,
  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  unter
Handeltreibenden  oder  unter  anderen  Personen
abgeschlossen  worden,  unterliegt,  soweit  er  nach
der  Hohe  des  Betrages  an  64  stempelpflichtig
ist,  einer  Stempelabgabe  doonononn  .  .  .  ...