zente.
29.
—2
Gütergemeinschafts-Verträge unter Eheleuten,
s. Eheverträge.
Kaufverträge.
a) über inländische Grundstücke und Grundgerechtigkeiten
Eins vom Hundert des Kaufwerthes.
Bei Verkäufen ist der bestimmte Kaufpreis mit
Hinzurechnung des Werthes der vorbehaltenen Nutzungen
und ausbedungenen Leistungen diejenige Summe,
wonach der Betrag des Stempels zu berechnen ist.
Werden Gegenstände anderer Art, ohne besondere
Angabe ihres Werths, mit Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten
zusammengenommen in Einer Summe
veräußert, so wird der Stempelsatz von der gedachten
Summe dergestalt berechnet, als ob sie zanz für
Gamüstück oder Grundgerechtigkeiten gezablt woren
wäre.
Bei Subhastationen (freiwilligen oder Zwangsversteigerungen
unbeweglicher Sachen) wird der Stempel
nach dem Gebote, worauf der Zuschlag erfolgt,
entrichtet;
b) über außerhalb Landes belegene Grundstücke
und Grundgerechtigkeiten
e) über alle anderen Gegenstände ohne Unterschied
Ein Drittheil Prozent des vertragsmäßigen
Kaufpreises;
4) jeder im kaufmännischen Verkehr über bewegliche
Gegenstände mit Einschluß der Aktien und
anderer geldwerthen Papiere, sei es mit oder
ohne Zuziehung eines vereideten Agenten oder
Mäklers, schriftlich abgeschlossene Kauf= oder Lieferungsvertrag,
ohne Unterschied, ob derselbe unter
Handeltreibenden oder unter anderen Personen
abgeschlossen worden, unterliegt, soweit er nach
der Hohe des Betrages an 64 stempelpflichtig
ist, einer Stempelabgabe doonononn . . . ...