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5. 9.
Alles auf einem Salzwerke oder in einer Fabrik gewonnene Salz, so bald
es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz= und Fegesalz muß von dem
Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende Räume (Salzmagazine)
gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder
zum Gebrauch des Besitzers gelangen. Mit der, nur nach zuvoriger Anmeldung
und Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die
Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleit-
schein, namentlich Behufs Versendung in andere (Packhofs.) Magazine, statt.
findet. Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und
Empfanznahme derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in
dem ZJollgesetz und der Zollordnung enthaltenen Vorschriften und die zu deren
Ausführung getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung.
Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben.
Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem
halben Zentner verabfolgt werden.
S. 10.
Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei
abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen,
keiner steuerlichen Kontrole.
1) Für den Bereich der Salzwerke und Fabriken (F. 3. am Schluß), sowie
auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den
8 37. und 39. des Zollgesetzes und in den §§. 83. 84. 87. 91. 96.
106. 107. und 113. der Lollordnng Anwendung. Dieselben Bestim-
mungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke,
welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von
Unserem Minister der Finanzen zu erlassende Bekanntmachung in An-
wendung gebracht werden.
2) Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzverkehrs
bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft.
3) Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Bersiedung. nicht benutzt wird,
sowie Mutterlauge kann die Steuerbehörde unter Aufsicht stellen (unter
Verschluß nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten.
3. Strafbestimmungen.
K. 11.
Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu
entziehen, ist der Salzbgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Konfiskation
der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer
Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt,
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